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(Nr. 10986.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. —-–9s
und 14. Juli 1905. Vom 28. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1865
Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1592
in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1905 (Gesetzsamml. 1865 S. 705,
1892 S. 131, 1905 S. 307) wird, wie folgt, abgeändert:
Artikel 1.
An Stelle der §§ 73 bis 77 treten folgende Vorschriften:
973.
Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und Verantwort-
lichkeit von Personen geführt werden, deren Befähigung hierzu an-
erkannt ist (Aufsichtspersonen).
8 74.
Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung und Beaufsichtigung
des Betriebs angenommenen Personen (6 73), wie Betriebsführer,
Steiger, technische Aufseher usw., unter Angabe des einer jeden zu
übertragenden Geschäftskreises der Bergbehörde namhaft zu machen.
Diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung zu den ihnen
zu übertragenden Geschäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke
auf Erfordern einer Prüfung durch die Bergbehörde zu unterwerfen.
Erst nachdem letztere die Befähigung anerkannt hat, dürfen die
genannten Personen die ihnen übertragenen Geschäfte übernehmen.
5.
Wird der Betrieb oder ein Teil desselben von einer Person ge-
leitet oder beaufsichtigt, welche das erforderliche Anerkenntnis ihrer
Befähigung (& 74) nicht besitzt, oder welche diese Befähigung wieder
verloren hat, so ist die Bergbehörde nach Anhörung der Beteiligten
befugt, die sofortige Entfernung derselben zu verlangen und nötigen-
falls den in Betracht kommenden Betrieb so lange einzustellen, bis
eine als befähigt anerkannte Person angenommen ist.
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