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Gegen die Entscheidung, durch welche die Befähigung einer Person
nicht anerkannt oder einer Person die Befähigung aberkannt worden
ist, findet innerhalb zwei Wochen von der Zustellung an die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bergausschusse statt. Die Ent-
scheidung des Bergausschusses ist endgültig.
8 76.
Eine jede der Aufsichtspersonen, welche die Leitung oder Beauf—
sichtigung des Betriebs übernommen haben, ist innerhalb des ihr über—
tragenen Geschäftskreises für die Innehaltung der Betriebspläne sowie
für die Befolgung aller im Gesetz enthaltenen oder auf Grund des—
selben ergangenen Vorschriften und Anordnungen verantwortlich.
Der Bergwerksbesitzer oder sein gesetzlicher Vertreter, die von ihm
mit der Verwaltung des Bergwerksbesitzes Beauftragten sowie diejenigen
Personen, welche den in 99. 73 und 74 bezeichneten Aufsichtspersonen
vorgesetzt sind, sind neben den im Abs. 1 bezeichneten Personen ver-
antwortlich:
1. insoweit sie mit Anordnungen in den Betrieb eingegriffen haben,
von denen sie wußten oder wissen mußten, daß ihre Ausführung
gegen die Betriebspläne oder gegen die im Gesetz enthaltenen oder
auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und Anordnungen
verstoßen würde;
2. insoweit sie durch Handlungen oder Unterlassungen den ihnen
unterstellten Aufsichtspersonen die Möglichkeit genommen haben,
den ihnen nach dem Gesetz oder nach den auf Grund desselben
ergangenen Vorschriften und Anordnungen obliegenden Verpflich-
tungen nachzukommen;
3. wenn sie von einer Handlung oder Unterlassung der ihnen unter-
stellten Personen Kenntnis erhalten und diese zugelassen haben,
obwohl sie wußten, daß sie gegen die Betriebspläne oder gegen
die im Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben ergangenen
Vorschriften und Anordnungen verstoße;
4. wenn sie bei der nach ihrer tatsächlichen Stellung zum Betrieb
ihnen obliegenden und nach den Verhältnissen möglichen eigenen
Beaufsichtigung der ihnen unterstellten Aufsichtspersonen es an
der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
Die im Abs. 2 bezeichneten Personen sind von dem Werkebesitzer
unter Angabe ihres Geschäftskreises der Bergbehörde namhaft zu
machen.
§ 77.
Die in §8 73, 74 bezeichneten Aufsichtspersonen sind verpflichtet,
die Bergbeamten, welche im Dienste das Bergwerk befahren, zu