Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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begleiten und denselben auf Erfordern Auskunft über den Betrieb, 
über die Ausführung der Arbeitsordnung und über alle sonstigen, der 
Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Gegenstände zu erteilen. 
Artikel II. 
An Stelle der 99 80 f und 80 f a treten die folgenden Vorschriften: 
/ S0 f. 
Auf Steinkohlenbergwerken, auf unterirdisch betriebenen Braun- 
kohlen= und Erzbergwerken sowie auf Kalisalzbergwerken oder auf 
selbständigen Betriebsanlagen dieser Art müssen, wenn darauf in der 
Regel mindestens 100 Arbeiter beschäftigt werden, Sicherheitsmänner 
und ein Arbeiterausschuß vorhanden sein. 
§Is 0 fa. 
Die Zahl der Sicherheitsmänner ist, abgesehen von den Fällen 
des § 80f n, so zu bestimmen, daß auf jede zur Zeit der Wahl 
bestehende Steigerabteilung ein Sicherheitsmann entfällt. 
§ 8ofb. 
Die Wahl der Sicherheitsmänner erfolgt nach Steigerabteilungen 
oder nach Fahrabteilungen (F 80fn); bei der Wahl nach Steiger- 
abteilungen wählt jede Steigerabteilung einen Sicherheitsmann aus 
ihrer Mitte. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. 
Zur Wahl berechtigt sind nur volljährige Arbeiter, welche seit 
Eröffnung des Betriebs oder mindestens ein Jahr ununterbrochen 
auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Die Sicherheitsmänner müssen 
mindestens 30 Jahre alt sein und seit der Eröffnung des Betriebs 
oder mindestens ein Jahr ununterbrochen auf dem Bergwerk und 
außerdem mindestens zwei Jahre auf gleichartigen Bergwerken desselben 
Bezirkes unter Tage gearbeitet haben. Sie müssen mindestens fünf 
Jahre als Hauer beschäftigt gewesen sein. Sie dürfen weder selbst 
Gast= oder Schankwirtschaft betreiben, noch denselben Hausstand mit 
einem Angehörigen teilen, der ein solches Gewerbe betreibt. Wähler 
und Sicherheitsmänner müssen die bürgerlichen Ehrenrechte und die 
deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, die Sicherheitsmänner überdies der 
deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Eine Unter- 
brechung der Arbeit liegt nicht vor, wenn Arbeiter alsbald nach 
Beendigung einer militärischen Dienstleistung, eines Ausstandes oder 
einer Aussperrung wieder zur Beschäftigung auf demselben Bergwerk 
angenommen werden, ohne inzwischen auf einem anderen Bergwerke 
beschäftigt gewesen zu sein.
	        
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