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Die Sicherheitsmänner sind auf mindestens ein und auf höchstens
fünf Jahre zu wählen. Der Wahltermin ist vier Wochen vor der
Wahl bekannt zu geben.
80 fe.
Soweit die Arbeiter von dem Rechte der Wahl der Sicherheits-
männer keinen Gebrauch machen, oder auf einem Bergwerk oder einer
selbständigen Betriebsanlage Personen nicht vorhanden sind, die nach
§ 80fb wahlberechtigt sind oder gewählt werden können, ist das
Oberbergamt befugt, die Sicherheitsmänner zu ernennen. Auch kann
das Oberbergamt unter besonderen Umständen die im § 80 fb Abs. 2
Satz 3 bezeichnete fünfjährige Beschäftigungszeit bis zu zwei Jahren
herabsetzen.
9 80 fd.
Die Mitglieder des Arbeiterausschusses müssen in ihrer Mehrzahl
nach Maßgabe des §9 80 fe von den Arbeitern gewählt werden. Auf
mindestens je 400 Mann der zur Zeit der Wahl vorhandenen Gesamt-
belegschaft muß ein Vertreter entfallen; die Mindestzahl der Vertreter
beträgt drei. Die Belegschaft über Tage muß, falls sie regelmäßig
mindestens 100 Arbeiter umfaßt, bei der Zusammensetzung des Arbeiter-
ausschusses angemessen berücksichtigt werden, mindestens aber durch ein
von ihr aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied vertreten sein.
0 fe.
Die Wahl der Mitglieder des Arbeiterausschusses erfolgt, soweit die
Belegschaft unter Tage in Betracht kommt, durch die Sicherheitsmänner,
soweit die Belegschaft über Tage in Betracht kommt, durch die Arbeiter
über Tage. Die Wahl durch die Sicherheitsmänner geschieht unmittelbar
und geheim und in der Weise, daß die Sicherheitsmänner tunlichst
sogleich, spätestens aber innerhalb drei Tagen nach ihrer eigenen Wahl
die Vertreter aus ihrer Mitte wählen. Ist die Anzahl der Sicher-
beitsmänner geringer, als für den Arbeiterausschuß erforderlich ist, so
baben die wahlberechtigten Arbeiter eine Zuwahl aus solchen Arbeitern,
welche das Erfordernis zum Amte als Sicherheitsmann besitzen, vorzu-
nehmen. Die Wahl durch die Arbeiter über Tage ist unmittelbar und
geheim; es finden auf sie die Vorschriften im § 80 fb Abs. 2 Satz 1)
2,) 4, 5 und 6 entsprechende Amwendung.
Die Verhältniswahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Arbeiterausschusses sind auf dieselbe Zeitdauer
zu wählen wie die Sicherheitsmänner.