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8 80ft.
Dem Werksbesitzer steht es frei, durch die Arbeitsordnung oder
besondere Satzung die Zahl der in den Ausschuß zu wählenden Mit-
glieder höher festzusetzen oder zu bestimmen, daß alle Sicherheitsmänner
Mitglieder des Arbeiterausschusses sind.
65 80 K g.
Die Sicherheitsmänner sind in der Steigerabteilung, in der sie
gewählt find, zu beschäftigen. Sie haben die Befugnis, ihre Steiger-
abteilung zweimal im Monate zu befahren und sie in bezug auf die
Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu untersuchen.
Ihre Befahrungen erfolgen in Begleitung eines Aufsichtsbeamten (6 73).
Den Tag und die Schicht der Befahrung bestimmt der Sicherheitsmann.
Außerdem haben die Sicherheitsmänner die Befugnis, an den
Untersuchungen derjenigen in ihrer Steigerabteilung vorkommenden
Unfälle teilzunehmen, welche nach §& 204 Veranlassung zu einer Unter-
suchung durch den Revierbeamten geben. Die Werksverwaltung hat
dem Sicherheitsmanne rechtzeitig von dem Zeitpunkte der Unfallunter-
suchung Kenntnis zu geben.
Der Sicherheitsmann ist verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten
Befahrungen vorzunehmen, wenn der Arbeiterausschuß dies für not-
wendig erklärt.
Erachtet die Mehrheit des Arbeiterausschusses oder der Sicherheits-
männer (§ 80 fk) aus besonderen, auf bestimmte Tatsachen oder Wahr-
nehmungen gestützten, der Werksverwaltung mitzuteilenden Gründen
außer den regelmäßigen Befahrungen (Abs. 1) weitere Befahrungen für
notwendig, so ist der Sicherheitsmann der betreffenden Abteilung
berechtigt und verpflichtet, diese Befahrungen vorzunehmen, sofern nicht
die Werksverwaltung alsbald nach Kenntnis des Beschlusses gegen die
beabsichtigte Befahrung Einspruch erhebt. In diesem Falle hat die
Werksverwaltung unverzüglich dem Bergrevierbeamten von der Sach-
lage Mitteilung zu machen. Die Kosten dieser außerordentlichen Be-
fahrungen fallen den unterirdisch beschäftigten Arbeitern zur Last. Die
Vorschriften des § 806 Abs. 2 Satz 7 und 8 finden entsprechende
Anwendung.
Die Werksverwaltung hat für jeden Sicherheitsmann ein besonderes
Fahrbuch anzulegen. In dieses Fahrbuch hat der Sicherheitsmann
sogleich nach beendigter Befahrung das Ergebnis derselben einzutragen.
Der Betriebsführer hat das Fahrbuch nach jeder Befahrung einzusehen;
er ist befugt, seine Bemerkungen zu den Eintragungen des Sicherheits-