Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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8 80ft. 
Dem Werksbesitzer steht es frei, durch die Arbeitsordnung oder 
besondere Satzung die Zahl der in den Ausschuß zu wählenden Mit- 
glieder höher festzusetzen oder zu bestimmen, daß alle Sicherheitsmänner 
Mitglieder des Arbeiterausschusses sind. 
65 80 K g. 
Die Sicherheitsmänner sind in der Steigerabteilung, in der sie 
gewählt find, zu beschäftigen. Sie haben die Befugnis, ihre Steiger- 
abteilung zweimal im Monate zu befahren und sie in bezug auf die 
Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu untersuchen. 
Ihre Befahrungen erfolgen in Begleitung eines Aufsichtsbeamten (6 73). 
Den Tag und die Schicht der Befahrung bestimmt der Sicherheitsmann. 
Außerdem haben die Sicherheitsmänner die Befugnis, an den 
Untersuchungen derjenigen in ihrer Steigerabteilung vorkommenden 
Unfälle teilzunehmen, welche nach §& 204 Veranlassung zu einer Unter- 
suchung durch den Revierbeamten geben. Die Werksverwaltung hat 
dem Sicherheitsmanne rechtzeitig von dem Zeitpunkte der Unfallunter- 
suchung Kenntnis zu geben. 
Der Sicherheitsmann ist verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten 
Befahrungen vorzunehmen, wenn der Arbeiterausschuß dies für not- 
wendig erklärt. 
Erachtet die Mehrheit des Arbeiterausschusses oder der Sicherheits- 
männer (§ 80 fk) aus besonderen, auf bestimmte Tatsachen oder Wahr- 
nehmungen gestützten, der Werksverwaltung mitzuteilenden Gründen 
außer den regelmäßigen Befahrungen (Abs. 1) weitere Befahrungen für 
notwendig, so ist der Sicherheitsmann der betreffenden Abteilung 
berechtigt und verpflichtet, diese Befahrungen vorzunehmen, sofern nicht 
die Werksverwaltung alsbald nach Kenntnis des Beschlusses gegen die 
beabsichtigte Befahrung Einspruch erhebt. In diesem Falle hat die 
Werksverwaltung unverzüglich dem Bergrevierbeamten von der Sach- 
lage Mitteilung zu machen. Die Kosten dieser außerordentlichen Be- 
fahrungen fallen den unterirdisch beschäftigten Arbeitern zur Last. Die 
Vorschriften des § 806 Abs. 2 Satz 7 und 8 finden entsprechende 
Anwendung. 
Die Werksverwaltung hat für jeden Sicherheitsmann ein besonderes 
Fahrbuch anzulegen. In dieses Fahrbuch hat der Sicherheitsmann 
sogleich nach beendigter Befahrung das Ergebnis derselben einzutragen. 
Der Betriebsführer hat das Fahrbuch nach jeder Befahrung einzusehen; 
er ist befugt, seine Bemerkungen zu den Eintragungen des Sicherheits-
	        
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