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manns zu machen. Im übrigen ist über die Einrichtung des Fahr-
buchs, die zulässigen Eintragungen und seine Aufbewahrung in der zu
erlassenden Ausführungsanweisung Bestimmung zu treffen.
Der Bergrevierbeamte ist jederzeit befugt, die Fahrbücher der
Sicherheitsmänner einzusehen. Das gleiche Recht steht dem Arbeiter-
ausschusse zu.
Eintragungen in das Fahrbuch, in denen die Besorgnis einer
dringenden Gefahr ausgesprochen wird, sind durch den Betriebsführer
unverzüglich zur Kenntnis des Bergrevierbeamten zu bringen. Gleich-
zeitig ist mitzuteilen, welche Anordnungen zur Beseitigung der Gefahr
getroffen worden sind.
Auch im übrigen ist der Sicherheitsmann verpflichtet, die zu seiner
Kenntnis gelangenden Zustände und Vorgänge, welche geeignet sind,
das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter zu gefährden, unverzüglich
einem seiner Vorgesetzten zu melden. Abs. 7 findet auf diese Meldungen
entsprechende Anwendung.
Der Sicherheitsmann ist ferner verpflichtet, bei Befahrungen seiner
Steigerabteilung durch den Bergrevierbeamten diesen auf Erfordern zu
begleiten und ihm jede Auskunft über die Sicherheitsverhältnisse der
Steigerabteilung zu geben. Dasselbe gilt bei Befahrungen der Steiger-
abteilung durch das Hilfspersonal des Bergrevierbeamten.
Ebenso ist der Sicherheitsmann verpflichtet, auf Verlangen der
Werksverwaltung eine Befahrung seiner Steigerabteilung (Abs. 1) vor-
zunehmen.
8 80fh.
Der Sicherheitsmann erhält für jede von ihm nach den Vor-
schriften des § 80fg Abs. 1, 2, 3, 9 und 10 vorgenommene Be-
fahrung von der Werksverwaltung eine Entschädigung in Höhe des
ihm entgangenen Arbeitsverdienstes.
ofi.
Dem Arbeiterausschusse liegt es ob, darauf hinzuwirken, daß das
gute Einvernehmen innerhalb der Belegschaft und zwischen der Beleg-
schaft und dem Arbeitgeber erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird.
Der Arbeiterausschuß hat die in den 95 80c Abs. 2, 80 d Abs. 2, 3
und 80 g Abs. 1 bezeichneten Aufgaben. Außerdem hat er Anträge,
Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die sich auf die Betriebs-
und Arbeitsverhältnisse und die Wohlfahrtseinrichtungen des Bergwerkes
beziehen, zur Kenntnis des Bergwerksbesitzers zu bringen und sich