Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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darüber zu äußern. Er hat ferner die Befugnis, nach näherer Vor- 
schrift des § 80fk die im H 80fg Abs. 3 und 4 erwähnten Ent- 
scheidungen zu treffen. 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des 
Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte 
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. 
g 80fx. 
An den die Sicherheit der Grube betreffenden, insbesondere den 
in H 80fg Abs. 3 und 4 und H 80fm bezeichneten Verhandlungen 
und Entscheidungen des Arbeiterausschusses nehmen auch die dem 
Arbeiterausschusse nicht angehörigen Sicherheitsmänner teil. 
XLL 
Scheidet ein Sicherheitsmann während seiner Wahlperiode aus 
seinem Amte aus, oder wird er durch Krankheit oder sonstige Umstände 
an der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann verhindert, 
oder wird eine neue Steigerabteilung gebildet, so hat der Arbeiter- 
ausschuß einen der Sicherheitsmänner zu bestimmen, der für die 
betreffende Steigerabteilung die Rechte und Pflichten des Sicherheits- 
manns hat. Auch kann der Werksbesitzer in einem solchen Falle die 
Vornahme einer Neuwahl veranlassen. Er muß dies tun, wenn es 
das Oberbergamt anordnet. 
Beim Ausscheiden eines Arbeiterausschußmitglieds findet Ersatz- 
wahl statt. 
§ 80 f m. 
Der Arbeiterausschuß kann unter Zustimmung der Mehrheit der 
anwesenden Sicherheitsmänner beschließen, daß die regelmäßigen monat- 
lichen Befahrungen der Sicherheitsmänner (§ 80f) bis auf ander- 
weite Anordnung wegfallen. Der Beschluß tritt nach Genehmigung 
des Oberbergamts in Wirksamkeit. Er kann jederzeit durch einen 
gegenteiligen Beschluß des Arbeiterausschusses oder der Mehrheit der 
Sicherheitsmänner aufgehoben werden. Letzterer Beschluß bedarf nicht 
der Genehmigung. 
§# 0 fn.H 
Auf Antrag des Werksbesitzers kann das Oberbergamt genehmigen, 
daß die Wahl nach Fahrabteilungen erfolgt. Zu diesem Zwecke hat 
der Werksbesitzer das Bergwerk oder die selbständige Betriebsanlage in 
Fahrabteilungen einzuteilen. Die sämtlichen Baue einer Fahrabteilung 
müssen in höchstens drei Schichten befahren werden können. Die 
Vorschriften des § 80 fb Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Die Wahl 
ist unmittelbar und geheim, die Verhältniswahl ist zulässig. 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10985—10986.) 99
	        
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