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darüber zu äußern. Er hat ferner die Befugnis, nach näherer Vor-
schrift des § 80fk die im H 80fg Abs. 3 und 4 erwähnten Ent-
scheidungen zu treffen.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des
Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
g 80fx.
An den die Sicherheit der Grube betreffenden, insbesondere den
in H 80fg Abs. 3 und 4 und H 80fm bezeichneten Verhandlungen
und Entscheidungen des Arbeiterausschusses nehmen auch die dem
Arbeiterausschusse nicht angehörigen Sicherheitsmänner teil.
XLL
Scheidet ein Sicherheitsmann während seiner Wahlperiode aus
seinem Amte aus, oder wird er durch Krankheit oder sonstige Umstände
an der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann verhindert,
oder wird eine neue Steigerabteilung gebildet, so hat der Arbeiter-
ausschuß einen der Sicherheitsmänner zu bestimmen, der für die
betreffende Steigerabteilung die Rechte und Pflichten des Sicherheits-
manns hat. Auch kann der Werksbesitzer in einem solchen Falle die
Vornahme einer Neuwahl veranlassen. Er muß dies tun, wenn es
das Oberbergamt anordnet.
Beim Ausscheiden eines Arbeiterausschußmitglieds findet Ersatz-
wahl statt.
§ 80 f m.
Der Arbeiterausschuß kann unter Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden Sicherheitsmänner beschließen, daß die regelmäßigen monat-
lichen Befahrungen der Sicherheitsmänner (§ 80f) bis auf ander-
weite Anordnung wegfallen. Der Beschluß tritt nach Genehmigung
des Oberbergamts in Wirksamkeit. Er kann jederzeit durch einen
gegenteiligen Beschluß des Arbeiterausschusses oder der Mehrheit der
Sicherheitsmänner aufgehoben werden. Letzterer Beschluß bedarf nicht
der Genehmigung.
§# 0 fn.H
Auf Antrag des Werksbesitzers kann das Oberbergamt genehmigen,
daß die Wahl nach Fahrabteilungen erfolgt. Zu diesem Zwecke hat
der Werksbesitzer das Bergwerk oder die selbständige Betriebsanlage in
Fahrabteilungen einzuteilen. Die sämtlichen Baue einer Fahrabteilung
müssen in höchstens drei Schichten befahren werden können. Die
Vorschriften des § 80 fb Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Die Wahl
ist unmittelbar und geheim, die Verhältniswahl ist zulässig.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10985—10986.) 99