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Die gewählten Sicherheitsmänner sind auf die verschiedenen Fahr-
abteilungen zu verteilen und in ihnen zu beschäftigen. Für die
Abteilungen, in denen sie beschäftigt find, haben sie die in I#§ 8ofg
und 80 fh bezeichneten Rechte und Pflichten der Sicherheitsmänner,
mit der Maßgabe, daß sie für jede der im H 80fg Abs. 1 bezeichneten
regelmäßigen Befahrungen bis zu drei Schichten verwenden dürfen.
Ist in einer Fahrabteilung kein Sicherheitsmann oder mehr als
ein Sicherheitsmann beschäftigt, so hat der Arbeiterausschuß denjenigen
Sicherheitsmann zu bestimmen, welcher für die betreffende Fahrabteilung
die Rechte und Pflichten eines Sicherheitsmanns hat. 9 80f1 sindet
entsprechende Anwendung.
§ 80 fo.
Das Amt eines Sicherheitsmanns und das eines Arbeiterausschuß-
mitglieds erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder
eine andere Voraussetzung seiner Wählbarkeit verliert.
Einem Sicherheitsmanne kann indes zu einem früheren Zeitpunkt
als zum Ablaufe seiner Wahlperiode das Arbeitsverhältnis durch den
Werksbesitzer nur gekündigt werden:
1. wenn er seinen Verpflichtungen als Sicherheitsmann nicht nach-
kommt;
2. wenn sonst Tatsachen vorliegen, die ihn als nicht geeignet zur
Fortsetzung seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann erscheinen lassen;
3. wenn er seine Tätigkeit als Sicherheitsmann zu Zwecken miß-
braucht, die mit seinem Amte als Sicherheitsmann nicht im Zu-
sammenhange stehen;
4. wenn wichtige Gründe anderer Art vorliegen, die mit der Aus-
übung seines Amtes als Sicherheitsmann nicht zusammenhängen.
In den Fällen des 9 82 kann auch ein Sicherheitsmann vor
Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung ent-
lassen werden.
Von einem jeden Ausscheiden eines Sicherheitsmanns, sei es in-
folge Kündigung oder Entlassung durch den Werksbesitzer, sei es in-
folge eigener Kündigung oder Aufgabe der Arbeit durch den Sicher-
heitsmann, ist der Bergrevierbeamte unverzüglich durch den Werks-
besitzer in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag eines Beteiligten ist der
Revierbeamte verpflichtet, die Gründe des Ausscheidens zu untersuchen
und seine Vermittlung eintreten zu lassen.
§ 80T p.
Uber die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung
des Arbeiterausschusses sowie über die Wahl und Tätigkeit der Sicher-