— 688 —
194 aAbsl. 8 erhält als Satz 2 folgenden Lusatz:
Das richterliche Mitglied (Abs. 4) ist dem Landgerichte zu Hechingen
zu entnehmen.
Hinter § 194 a wird als & 194 b folgende Vorschrift eingeschaltet:
Für den Umfang der Monarchie wird durch den Minister für
Handel und Gewerbe eine Bergbaudeputation gebildet, die sich auf
Erfordern des genannten Ministers über bergtechnische, bergpolizeiliche
und sonstige das Gebiet des Bergbaues berührende Fragen zu äußern
hat. Die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung und die
Geschäftsführung dieser Deputation werden von dem Minister für
Handel und Gewerbe erlassen.
Artikel V.
5 207 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ubertretungen der Vorschriften in den §S#§ 4, 10, 66, 67, 69,
71, 72, 73, 74, 77, 80g Abs. 5 Satz 3, Abs. 7, Abs. 8 Satz?2,
93, 163, 200, 201, 203, 204, 205 werden mit Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
6&207b erhält folgende Fassung:
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögens-
falle mit Haft wird bestraft, wer ein Bergwerk betreibt und es unter-
läßt, den ihm nach den 995 76 Abs. 3, 80a, 80f. 80fa, 80 fb,
80T d, 80fe, 80f g, 80K 1, 80 f’n Abs. 1 und 2, § 80füo Absl. 4,
§& 80T -p, 80U r, 80fs und 80 h obliegenden Verpflichtungen nach-
zukommen.
Artikel VI.
Abergangsbestimmungen.
Die Angabe des Geschäftskreises, der den in 9 76 Abs. 2 bezeichneten, bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhandenen Personen sowie den Aufsichts-
personen (§ 74) übertragen ist, hat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des
Gesetzes zu erfolgen.
Der 9§# #. findet auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Fälle
entsprechende Anwendung.
Die durch dieses Gesetz erforderlich werdenden Bestimmungen über die
Sicherheitsmänner und Anderungen der Bestimmungen über die Arbeiterausschüfsse
müssen spätestens sechs Monate, die Wahlen der Sicherbeitsmänner und Neu-
wahlen der Arbeiterausschüsse spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erfolgt sein.