Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Die bisher bestehenden ständigen Arbeiterausschüsse treten außer Wirksam- 
keit, sobald die nach diesem Gesetz erforderlichen Neuwahlen der ständigen Arbeiter- 
ausschüsse erfolgt sind. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister für Handel und 
Gewerbe beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Molde, an Bord M. D. „Hohenzollern“ den 28. Juli 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Frhr. v. Rheinbaben. 
Delbrück. Beseler. v. Arnim. v. Moltke. 
Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe: 
v. Trott zu Solz. 
  
  
Redigiert im Bureau des Staatsministerium. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetztammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 ## 
und 1884 bis 1903 zu 2,40 ) sind an die Poftanstalten zu richten.
	        
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