Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

gemeinde anzukaufen für den Fall, daß die Kirchengemeinde diesen Friedhof der 
Stadtgemeinde gegen Zahlung eines Kaufpreises von rund 43 000 Mark über- 
lassen will. 
Die Stadtgemeinde Linden verpflichtet sich, für den Fall der lbernahme 
dieses Friedhofs ihn nach der Eingemeindung von Limmer und Linden bis zur 
vollständigen Belegung nach Maßgabe der Ordnungen für die städtischen Fried- 
höfe Lindens weiter und zwar ausschließlich durch die Einwohner der Ortschaften 
Ahlem, Davenstedt, Velber und des Gemeindebezirkes Limmer benutzen zu lassen, 
vorbehaltlich der Befugnis der Einwohner des Gemeindebezirkes Limmer, auch 
die Lindener Friedhöfe zu benutzen. 
Für den von der Kirchengemeinde Limmer zu übernehmenden Friedhof 
bleiben die gegenwärtig gültigen Gebührensätze noch fünf Jahre nach Ubernahme 
des Friedhofs in städtische Verwaltung unverändert. 
21. 
Für den ehemaligen Gemeindebezirk Limmer werden folgende Festsetzungen 
rücksichtlich der Gemeindesteuern getroffen: 
1. Die Hundesteuer darf für die ersten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses 
Vertrags nicht mehr als 6 Mark jährlich für den Hund betragen. 
2. An Grund= und Gebäudesteuern werden für die nächsten 6 Jahre nach 
Inkrafttreten dieses Vertrags in jedem Jahre nur 180 Prozent der 
staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuer erhoben. 
3. Für die nächsten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags gelangt 
bei einem Eigentumswechsel an im Bezirke der ehemaligen Gemeinde 
Limmer belegenen Grundstücken eine Wertzuwachssteuer dann nicht zur 
Erhebung, wenn der veräußernde Grundeigentümer oder sein Erblasser 
bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrags Grundbucheigentümer 
des veräußerten Grundstücks war. Bei der demnächst in dem Bezirke 
der ehemaligen Gemeinde Limmer einzuführenden Wertzuwachssteuer ist 
bei Berechnung des Wertzuwachses der Wert der Grundstücke am Tage 
der Vereinigung der Gemeinden Linden und Limmer zu Grunde zu 
legen. 
4. Während der nächsten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags 
dürfen im Bezirke der ehemaligen Gemeinde Limmer keine neuen Ge- 
meindesteuern vom Grundbesitz eingeführt werden. 
Die Erhebung von Straßenanliegerbeiträgen und Gebühren für die Ent- 
wässerungskanalisation bleiben unberührt. 
22. 
Die im 9 1 des Ortsstatuts der Stadt Linden, betreffend den Schlacht- 
22. Mä Z — *½ 
hauszwang, vom 22März 1905 enthaltene Befreiung von Schweineschlachtungen 
17. April
	        
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