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anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatz-
anspruch des Dritten diesem gegenüber von dem Staate anerkannt oder dem
Staate gegenüber rechtskräftig festgestellt ist.
84.
Die Vorschriften der § 1 bis 3 finden auf die für den Dienst eines
Kommunalverbandes angestellten Beamten mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Staates der Kommunalverband tritt. Jedoch trifft bei Amts-
pflichtverletzungen von Standesbeamten die Verantwortlichkeit den Staat.
Einem Kommunalverbande stehen gleich die Gutsbezirke, die Amtsverbände
und die zur Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten gebildeten Zweck-
verbände.
5.
Die Vorschrift des & 6 des Gesetzes über die Zulässigkeit des Rechtswegs
in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842 (Gesetzsamml.
S. 192) gilt auch für die den Beteiligten nach diesem Gesetze zustehenden Rechte.
86.
Soweit durch Reichsgesetze oder Landesgesetze für bestimmte Fälle eine
Haftung des Staates oder der Kommunalverbände über den in jenen Gesetzen
bestimmten Umfang hinaus ausgeschlossen ist, finden die Vorschriften dieses Ge—
setzes keine Anwendung.
7.
Den Angehörigen eines ausländischen Staates steht ein Ersatzanspruch auf
Grund dieses Gesetzes nur insoweit zu, als nach einer in der Preußischen Gesetz-
sammlung enthaltenen Bekanntmachung des Staatsministeriums durch die Gesetz-
gebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit
verbürgt ist.
88.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 1. August 1909.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg Frhr. v. Rhein baben. v. Einem. Delbrück.
Beseler. v. Arnim. v. Moltke. v. Trott zu Solz.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Vreußischen Gesessammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25
und 1384 bis 1903 zu 2,10 J) sind an die Postanstalten zu richten.