Pfarrbesoldungsgesetz
für
den Konsistorialbezirk Frankfurt am Main.
Vom 14. August 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u
verordnen, mit Zustimmung der Bezirkssynode für den Konsistorialbezirk Frank-
furt am Main, was folgt:
1.
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramte des Konsistorialbezirkes
Frankfurt am Main fest angestellte Geistliche, dessen Pfarrstelle bei der Alters-
zulagekasse für evangelische Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen,
welches besteht:
a) in einem Grundgehalte;
b) in Alterszulagen;
Tc) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung.
Für die Alterszulagekasse sind vorbehaltlich der durch dieses Gesetz für den
Konsistorialbezirk Frankfurt am Main getroffenen Sonderbestimmungen die an-
liegenden Satzungen maßgebend.
Die Bezirkssynode der vereinigten evangelischen Kirchengemeinschaften des
Konsistorialbezirkes Frankfurt am Main hat einen Synodaldeputierten als Mit-
glied für den Verwaltungsausschuß (& 3 der Satzungen) zu wählen.
9§2.
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich,
wenn die Versicherung erfolgt ist
in Klasse I oder II, auf 2 400 Mark,
III "n
" 3000
WV 3600 ,
- - V - 4200 :s)
VI 4500
Vn 4800
VIII 5100 z,
. IL - 5400
101“