Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Pfarrbesoldungsgesetz 
für 
den Konsistorialbezirk Frankfurt am Main. 
Vom 14. August 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u 
verordnen, mit Zustimmung der Bezirkssynode für den Konsistorialbezirk Frank- 
furt am Main, was folgt: 
1. 
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramte des Konsistorialbezirkes 
Frankfurt am Main fest angestellte Geistliche, dessen Pfarrstelle bei der Alters- 
zulagekasse für evangelische Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen, 
welches besteht: 
a) in einem Grundgehalte; 
b) in Alterszulagen; 
Tc) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung. 
Für die Alterszulagekasse sind vorbehaltlich der durch dieses Gesetz für den 
Konsistorialbezirk Frankfurt am Main getroffenen Sonderbestimmungen die an- 
liegenden Satzungen maßgebend. 
Die Bezirkssynode der vereinigten evangelischen Kirchengemeinschaften des 
Konsistorialbezirkes Frankfurt am Main hat einen Synodaldeputierten als Mit- 
glied für den Verwaltungsausschuß (& 3 der Satzungen) zu wählen. 
9§2. 
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich, 
wenn die Versicherung erfolgt ist 
in Klasse I oder II, auf 2 400 Mark, 
III "n 
  
  
" 3000 
WV 3600 , 
- - V - 4200 :s) 
VI 4500 
Vn 4800 
VIII 5100 z, 
. IL - 5400 
101“
	        
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