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83.
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber
Zuschüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden. Die Beschlüsse
bedürfen, insoweit es sich um Pfarrstellen im Bezirke der evangelisch-lutherischen
Stadtsynode handelt, der Zustimmung dieser Synode.
84.
Bei Pfarrstellen, deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend
ist, kann das Konsistorium unter Mitwirkung des Bezirkssynodalvorstandes
nach Anhörung der Kirchengemeinde und des Kreis-(Stadt-) Synodalvorstandes
anordnen, daß ein Zuschuß bis zum Betrage von 600 Mark zum Grundgehalt
auf die Dauer oder auf Zeit gewährt werde.
85.
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den
örtlichen Verhältnissen entsprechen.
Wo die örtlichen Verhältnisse es tunlich erscheinen lassen, ist als Zubehör
der Dienstwohnung auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf das Grundgehalt
bereitzustellen.
86.
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konsistoriums statt der Dienst-
wohnung eine angemessene Mietsentschädigung gewährt werden, welche in viertel-
jährlichen Beträgen im voraus zu zahlen ist.
87.
Über die Höhe der Mietsentschädigung sowie über die Frage, ob und in
welchem Umfang ein Hausgarten zu gewähren ist, beschließt die Kirchengemeinde;
soweit es sich jedoch um eine Pfarrstelle des evangelisch-lutherischen Stadtsynodal-
verbandes handelt) die evangelisch-lutherische Stadtsynode. Der Beschluß bedarf
zur Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums. Kommt kein gültiger Be-
schluß zustande, so entscheidet das Konsistorium nach Anhörung des Kreis-(Stadt-)
Synodalvorstandes endgültig.
88.
Die Einziebung einer Dienstwohnung oder eines Hausgartens ist nur mit
Genehmigung des Konsistoriums zulässig.
& 9.
Hinsichtlich der Kosten der Unterbaltung der Dienstwohnung behält es bei
den bestebenden Vorschriften sein Bewenden.