Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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§ 10. 
Die am 1. April 1908 vorhandenen Pfarrstellen, deren Inhaber nach 
besonderen Gehaltsregulativen oder ähnlichen Einrichtungen besoldet werden, werden 
zur Versicherung in der zweiten Grundgehaltsklasse zugelassen (# 19 der Satzungen). 
Die Kirchengemeinde oder, wenn das Diensteinkommen teilweise oder ganz von 
einem größeren Parochialverbande gewährt wird, dieser hat jedem Stelleninhaber 
neben dem Grundgehalt als Zuschuß (§98 3, 4) noch diejenigen Beträge zu gewähren, 
um welche die bisher im Regulativ oder in der ähnlichen Einrichtung zuge- 
sicherten Bezüge die aus diesem Kirchengesetz und aus den Satungen sich er- 
gebenden Gehaltsstufen übersteigen. 
/11. 
Die Kirchengemeinde hat dem Stelleninhaber vorbehaltlich der Vorschrift 
im § 22 der Satzungen das Grundgehalt und die Zuschüsse (§ 2, 3 und 4) 
sowie die Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung (§9 5, 6 und 7) zu ge- 
währen. 
Hingegen hört der Nießbrauch des Stelleninhabers am Stellenvermögen 
vorbehaltlich der Bestimmungen der 99)12 und 21 auf. 
Aus den Erträgen des Stellenvermögens, dessen Verwaltung der Kirchen- 
emeinde zusteht, sind nach Entrichtung der darauf ruhenden Abgaben und 
zasten die Grundgehälter, die Beiträge zur Alterszulagekasse und die Zuschüsse 
zu bestreiten. Der Uberschuß ist der Bestimmung des Stellenvermögens zum 
Besten des Pfarramts zu erhalten. Die Verwendung zur Unterhaltung der 
Dienstwohnung oder zur Mietsentschädigung, besonders zu Reparaturen, deren 
Kosten der Stelleninhaber zu tragen hat, ist mit Genehmigung des Konsistoriums 
ulässig. 
Wei den unter einem Pfarramte vereinigten Gemeinden entscheidet über das 
Verhältnis, in welchem sie zu den nach diesem Gesetz ihnen obliegenden Leistungen 
beizutragen haben, in Ermangelung vorhandener Bestimmungen oder rechts- 
gültiger Vereinbarungen das Konsistorium nach Anhörung des Kreis-(Stadt.) 
Synodalvorstandes. 
  
12. 
Dem Stelleninhaber steht bei Beginn der Versicherung oder bei Ubernahme 
der Stelle die Befugnis zu, den Nießbrauch des ganzen Stellenvermögens oder 
einzelner Teile desselben für die Amtsdauer gegen einen bestimmten, entweder 
ein für allemal oder auf eine Reihe von mindestens 12 Jahren festzusetzenden 
ÜUbernahmepreis zu behalten oder zu übernehmen. Die Nachfolger des bei Be- 
ginn der Versicherung im Amte befindlichen Geistlichen bedürfen dazu der Ge- 
nehmigung des Konsistoriums, welches vor seiner Entscheidung den Kreis-(Stadt-) 
Synodalvorstand zu hören hat.
	        
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