Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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§s 17. 
Die im & 16 bcezeichneten Zahlungen werden aus der Bezirkssynodalkasse 
geleistet. 
Ihr fließen zur Bestreitung dieser Verpflichtung zu: 
à) von dem evangelisch-lutherischen Stadtsynodalverband ein Jahresbeitrag 
von 37 330 Markz 
b) von der deutschen evangelisch-reformierten Gemeinde ein Jahresbeitrag 
von 6 222 Mark; 
Jc) von der französisch-reformierten Gemeinde ein Jahresbeitrag von 
4148 Mark; 
4) von jeder Kirchengemeinde, in welcher nach dem 1. April 1908 farr- 
stellen neu errichtet werden, für jede neue Pfarrstelle ein Jahresbeitrag 
von 1 950 Mark. 
Der Bezirkssynodalvorstand ist ermächtigt, leistungsschwachen Gemeinden 
gegenüber auf die Zahlung der zu d bezeichneten Beiträge zu verzichten. 
Erfolgt nach § 16 eine Erhöhung des dort vorgesehenen Mindestbeitrags 
des Konsistorialbezirkes Frankfurt am Main, so steigern sich dementsprechend die 
unter Buchstaben a, b und c bezeichneten Leistungen im Verhältnisse der oben 
angegebenen Ziffern. 
  
18. 
Bei denjenigen Parrstellen, welche den Vorschriften dieses Kirchengesetzes 
unterliegen, stehen im Falle einer Sterbe= und Gnadenzeit während des Sterbe- 
monats und des darauffolgenden Monats den Erben — nächst diesen sowie 
während einer weiteren Gnadenzeit von sechs Monaten den Hinterbliebenen — 
die Fortsetzung des Nießbrauchs der Dienstwohnung und des Hausgartens be- 
ziehungsweise die Mietsentschädigung sowie das Grundgehalt der Stelle, die 
Alterszulagen, die Zuschüsse und die nach §# 29, 31 Abs. 2 der Satzungen dem 
Geistlichen gewährte Entschädigung zu. 
Soweit die Ausnahme des §9 12 Platz greift, treten die Erben und Hinter- 
bliebenen bis zum Ablaufe der Sterbe- und Gnadenzeit in die Rechte und Pflichten 
des Stelleninhabers ein. 
Diejenigen Verpflichtungen, welche nach den §§# 4 Abs. 2, 5 und 6 des 
Kirchengesetzes vom 3. März 1902, betreffend die Sterbe-= und Gnadenzeit bei 
Marrstellen, (Kirchl. Amtsbl. 1902 S. 11) den zum Bezuge der Stellen- 
einkünfte Berechtigten auferlegt sind, liegen den Erben und den Hinterbliebenen 
beziehungsweise den vom Konsistorium bezeichneten Berechtigten ( 2 Abs. 2 
a. a. O.) ob. 
159. 
Die Höhe des Stelleneinkommens derjenigen Pfarrstellen, welche vor In- 
krafttreten dieses Kirchengesetzes nicht zur Versicherung gelangt sind, wird zum 
Zwecke der Versicherung durch Beschluß der Kirchengemeinde ermittelt.
	        
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