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§s 17.
Die im & 16 bcezeichneten Zahlungen werden aus der Bezirkssynodalkasse
geleistet.
Ihr fließen zur Bestreitung dieser Verpflichtung zu:
à) von dem evangelisch-lutherischen Stadtsynodalverband ein Jahresbeitrag
von 37 330 Markz
b) von der deutschen evangelisch-reformierten Gemeinde ein Jahresbeitrag
von 6 222 Mark;
Jc) von der französisch-reformierten Gemeinde ein Jahresbeitrag von
4148 Mark;
4) von jeder Kirchengemeinde, in welcher nach dem 1. April 1908 farr-
stellen neu errichtet werden, für jede neue Pfarrstelle ein Jahresbeitrag
von 1 950 Mark.
Der Bezirkssynodalvorstand ist ermächtigt, leistungsschwachen Gemeinden
gegenüber auf die Zahlung der zu d bezeichneten Beiträge zu verzichten.
Erfolgt nach § 16 eine Erhöhung des dort vorgesehenen Mindestbeitrags
des Konsistorialbezirkes Frankfurt am Main, so steigern sich dementsprechend die
unter Buchstaben a, b und c bezeichneten Leistungen im Verhältnisse der oben
angegebenen Ziffern.
18.
Bei denjenigen Parrstellen, welche den Vorschriften dieses Kirchengesetzes
unterliegen, stehen im Falle einer Sterbe= und Gnadenzeit während des Sterbe-
monats und des darauffolgenden Monats den Erben — nächst diesen sowie
während einer weiteren Gnadenzeit von sechs Monaten den Hinterbliebenen —
die Fortsetzung des Nießbrauchs der Dienstwohnung und des Hausgartens be-
ziehungsweise die Mietsentschädigung sowie das Grundgehalt der Stelle, die
Alterszulagen, die Zuschüsse und die nach §# 29, 31 Abs. 2 der Satzungen dem
Geistlichen gewährte Entschädigung zu.
Soweit die Ausnahme des §9 12 Platz greift, treten die Erben und Hinter-
bliebenen bis zum Ablaufe der Sterbe- und Gnadenzeit in die Rechte und Pflichten
des Stelleninhabers ein.
Diejenigen Verpflichtungen, welche nach den §§# 4 Abs. 2, 5 und 6 des
Kirchengesetzes vom 3. März 1902, betreffend die Sterbe-= und Gnadenzeit bei
Marrstellen, (Kirchl. Amtsbl. 1902 S. 11) den zum Bezuge der Stellen-
einkünfte Berechtigten auferlegt sind, liegen den Erben und den Hinterbliebenen
beziehungsweise den vom Konsistorium bezeichneten Berechtigten ( 2 Abs. 2
a. a. O.) ob.
159.
Die Höhe des Stelleneinkommens derjenigen Pfarrstellen, welche vor In-
krafttreten dieses Kirchengesetzes nicht zur Versicherung gelangt sind, wird zum
Zwecke der Versicherung durch Beschluß der Kirchengemeinde ermittelt.