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21.
Der Bezug der vierteljährlich im voraus zu zahlenden Alterszulage beginnt
mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienstzeit voll-
endet wird.
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe-
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren 6 Monaten an die-
jenigen Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium als
solche bezeichnet werden.
Die Alterszulagekasse trägt die Kosten der Zusendung der Alterszulagen
an die bezugsberechtigten Geistlichen.
22.
Die Alterszulagekasse zahlt ferner den Kirchengemeinden für jede in Klasse I
versicherte Pfarrstelle einen jährlichen Beitrag zum Grundgehalt in Höhe von
600 Mark in vierteljährlichen Vorausraten.
(23.
Die Kirchengemeinden haben Alterszulagekassenbeiträge jährlich an die
Alterszulagekasse zu entrichten dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt:
in Klase IlIlIlll. 1 500 Mark,
II. . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. 1200
--Ill......................... 900-,
..Iv......................... 600-,
--Vbislxje................ 300
24.
Der Vorstand der Alterszulagekasse entscheidet endgültig, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen.
25.
Falls das Stelleneinkommen einer Pfarrstelle, welches sich auf 6 000 Mark
oder darüber belief, durch Ereignisse, welche von der Entschließung der Beteiligten
unabhängig sind, unter den Betrag von 6 000 Mark sinkt, ist der Vorstand er-
mächtigt, auf Antrag der Kirchengemeinde die Versicherung zuzulassen. Ein
Ausscheiden einer zur Versicherung zugelassenen Pfarrstelle ist nicht zulässig.
26.
Für die Ermittelung des Stelleneinkommens sind folgende Grundsätze maß-
gebend:
1. Zum Stelleneinkommen sind alle Einnahmen und Nutzungen zu rechnen,
welche dem Geistlichen in Rucksicht auf sein kirchliches Amt während