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der Amtsdauer zufließen, einschließlich der aus Kirchensteuern auf—
kommenden Beträge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen
Dritten gewährten Zuschüsse.
2. Der Ertrag der zur Stelle gehörigen Grundstücke ist, wenn sie ver-
pachtet sind, nach dem laufenden Pachtzins mit Einschluß des orts-
üblichen Werts vertragsmäßiger Nebenleistungen, bei kürzeren Verpach-
tungen und Selbstbewirtschaftung nach dem Durchschnitte des Ertrags
der letzten sechs Wirtschaftsjahre in Ansatz zu bringen.
Naturalbezüge an Getreide sowie sonstigen Früchten und Erzeugnissen wer-
den nach dem sechsjährigen Durchschnitte der Marktpreise des nächsten Marktorts
berechnet, Holzbezüge nach der Forsttaxe des nächsten Königlichen Forstreviers.
Stolgebühren und Akzidenzien werden nach dem sechsjährigen Durchschnitte
berechnet.
Wo die vorstehend erwähnten Einzelbeträge nicht mit Sicherheit zu er-
mitteln sind, ist der Durchschnittsbetrag durch Schätzung festzustellen.
827.
Bei der Berechnung des Stelleneinkommens bleiben außer Ansatz:
1. die Dienstwohnung nebst Hausgarten sowie die an ihrer Stelle ge-
währte Mietsentschädigung;
2. Nebeneinnahmen für geistliche Bedienung der Korrektions-, Irren-,
Kranken= und ähnlichen Anstalten, für die Militärseelsorge sowie für
Lehrtätigkeit an Unterrichtsanstalten;
3. das Einkommen aus vorübergehender gleichzeitiger Verwaltung einer
anderen Parrstelle;
4. freiwillige Gaben.
628.
Von dem Stelleneinkommen sind abzusetzen:
1. die aus demselben auf Grund spezieller rechtlicher Verpflichtung dauernd
zu leistenden Zahlungen, insbesondere die Abgaben und Lasten, welche
auf den zur Stelle gehörigen Grundstücken ruhen;
2. die bei Erhebung der Stelleneinkünfte unvermeidlichen Kosten und
Verluste;
3. die Fuhrkosten der Geistlichen zu Gottesdiensten und anderen Amts-
handlungen, soweit sie bisher aus dem Stelleneinkommen zu bestreiten
waren.
29.
Die beim Beginne der Versicherung im Amte befindlichen Inhaber derjenigen
Marrstellen, welche bei der Alterszulagekasse zu versichern sind, hat die Alters-
zulagekasse für die Verluste schadlos zu halten, welche ihnen in ihrem Ein-
kommen dadurch erwachsen, daß die Einkünfte der Pfarrstelle auf die Kirchen-
gemeinde übergehen.