Rubegehaltsordnung
für «
die Geistlichen des Konsistorialbezirkes Frankfurt am Main.
Vom 14. August 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen, mit Zustimmung der Bezirkssynode für den Konsistorialbezirk Frank—
furt am Main, was folgt:
SI.
Ein in einer dauernd errichteten Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder als
Lehrer einer landeskirchlichen theologischen Lehranstalt unter Bestätigung des
Kirchenregiments auf Lebenszeit angestellter Geistlicher kann, wenn er infolge eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, in den Ruhestand
versetzt werden.
Bei Geistlichen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung der Versetzung in den Ruhestand.
82.
Geistliche im Ruhestand erhalten ein Ruhegehalt nach Maßgabe der
anliegenden Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche.
der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen,
jedoch mit der Maßgabe, daß der Höchstbetrag auf 7 000 Mark festgesetzt wird
und daß bei der Berechnung des Ruhegehalts die Dienstwohnung, einschließlich
des dazu gehörigen Gartens, beziehungsweise die Mietsentschädigung für die Pfarr-
stellen des Stadtsynodalbezirkes mit 1500 Mark, die für die Pfarrstellen des
Kreissynodalbezirkes mit 900 Mark in Anschlag gebracht wird.
Falls der Jahresbetrag von 3000 Mark nicht erreicht wird, kann eine
Erhöhung des Ruhegehalts bei vorhandener Bedürftigkeit des in den Ruhestand
Tretenden bis zum Jahresbetrage von 3000 Mark durch Beschluß des Kon-
sistoriums mit Zustimmung des Bezirkssynodalvorstandes dauernd oder für
bestimmte Zeit bewilligt werden.
Insoweit die Ruhegehaltsbezüge die nach den Satzungen zu gewährenden
Leistungen übersteigen, werden sie auf die Ruhegehaltskasse nicht übernommen.
Geseysammlung 1909. CNr. 10988.) 103