Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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83. 
Uber die Zulassung der im 9 16 der Satungen bezeichneten Geistlichen 
zur Ruhegehaltskasse befindet das Konsistorium unter Mitwirkung des Bezirks- 
synodalvorstandes auf besonderen Antrag der Beteiligten. 
Auf die bisher zur Ruhegehaltskasse des Konfistorialbezirkes Frankfurt am 
Main zugelassenen Geistlichen finden die vorstehenden Vorschriften ebenfalls An- 
wendung, soweit das Konsistorium es innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten 
dieses Kirchengesetzes mit den Beteiligten vereinbart. Anderenfalls bleiben die 
bisher getroffenen Vereinbarungen in Kraft. 
–("4. 
Wenn ein Geistlicher, der einen Anspruch auf Ruhegehalt hat, in einem 
Disziplinarverfahren aus dem Kirchendienst ausscheidet, so kann die Disziplinar= 
behörde in ihrer Entscheidung zugleich festsetzen, daß ihm auf bestimmte Zeit oder 
bis zu seiner Wiederanstellung oder auf Lebensdauer ein Ruhegehalt zu belassen 
sei, welches die Hälfte der im 9 19 der Satzungen vorgeschriebenen Teilsätze und 
den Betrag von 2 400 Mark nicht übersteigen darf. 
5. 
Das Konsistorium ist ermächtigt, unter Mitwirkung des Bezirkssynodal- 
vorstandes einmalige und wiederkehrende Unterstützungen für solche frühere Geist- 
liche zu bewilligen, welche den Anspruch auf Ruhegehalt infolge disziplinarischer 
oder strafgerichtlicher Entscheidung oder infolge Verzichts auf das Kirchenamt 
oder die Rechte des geistlichen Standes zur Vermeidung von Disziplinarunter- 
suchungen verloren haben. 
Die einzelne Unterstützung darf die im § 4 vorgeschriebenen Höchstsätze 
nicht übersteigen. 
66. 
Die Versetzung in den Rubestand erfolgt durch das Konsistorium. 
Gegen die Verfügung des Konsistoriums steht den Beteiligten die Berufung 
an den Minister der geistlichen Angelegenheiten offen. 
* 
Die ### 12, 13, 16 Abs. 2, 17 und 30 der Satungen finden gegenüber 
dem Konsistorialbezirke Frankfurt am Main keine Anwendung. 
Der Konsistorialbezirk leistet an die Ruhegehaltskasse für jede dauernd 
errichtete Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder Lehrerstelle an einer landeskirch- 
lichen Lehranstalt (I1) sowie für jede zur Ruhegehaltskasse zugelassene Anstalts- 
oder Vereinsgeistlichenstelle (J 3) einen Jahresbeitrag von 750 Mark.
	        
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