Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

88. 
Die Deckung der im 87 bezeichneten Jahresbeiträge übernimmit die 
Bezirksruhegehaltskasse. 
Derselben fließen zu: 
1. die Zinsen der bei ihr angesammelten und künftig anzusammelnden 
Kapitalien; 
2. die Pfarrbeiträge (§ 9); 
3. die dauernden Gemeindebeiträge (§ 10); 
4. die Beiträge der im 9 3 dieses Gesetzes bezeichneten Anstalten und 
Vereine (§ 11); 
5. der Zuschuß aus der Bezirkssynodalkasse (6 12); 
6. etwaige freiwillige Zuwendungen. 
Das Kapitalvermögen der Bezirksruhegehaltskasse ist, soweit erforderlich, 
als Betriebsfonds zu verwenden, im übrigen aber als Reservefonds zu erhalten. 
Der Bezirkssynodalvorstand vertritt die Bezirksruhegehaltskasse gericht- 
lich und außergerichtlich in streitigen und nicht streitigen Angelegenheiten und 
verwaltet deren Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Bezirkssynode. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Bezirksruhegehaltskasse gegen 
Dritte verpflichten sollen, ingleichen Vollmachten müssen unter Anführung des 
betreffenden Beschlusses der Bezirkssynode oder des Bezirkssynodalvorstandes 
von dessen Vorsitzenden und zwei seiner Mitglieder unterschrieben sowie mit dem 
Siegel des Vorstandes versehen sein. Hierdurch wird Dritten gegenüber die 
ordnungsmäßige Fassung der Beschlüsse der Bezirkssynode und ihres Vorstandes 
festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse des Beschlusses 
nicht bedarf. 
89. 
Die in dem § 1 bezeichneten Geistlichen, ferner die Hinterbliebenen der- 
selben, solange sie die Sterbe= und Gnadenzeit genießen, sowie für die erledigten 
Marrstellen die Pfar= und Vakanzkassen sind verpflichtet, nach Höhe des 
Diensteinkommens, welches sie beziehen (§ 22 der Satzungen)) einen fortlaufenden 
Jahresbeitrag (Pfarrbeitrag) an die Bezirksruhegehaltskasse zu leisten, wenn 
das der Pfarrstelle zustehende höchste Bargehalt den Betrag von jährlich 
6 600 Mark übersteigt. Der Pfarrbeitrag wird für die Dauer einer Vakanz 
von dem Grundgehalte der Pfarrstelle, einschließlich des Wertes der freien Woh- 
nung beziehungsweise der Mietsentschädigung, berechnet. 
Die Festsetzung der jeweiligen Höhe des beitragspflichtigen Diensteinkommens 
erfolgt durch das Konsistorium. 
Der Pfarrbeitrag wird, wenn das Diensteinkommen (6 22 der Satzungen) 
bis einschließlich 5 700 Mark jährlich beträgt, auf 1 vom Hundert, wenn es bis 
7000 Mark einschließlich jährlich beträgt, auf 1½ vom Hundert, wenn es mehr 
beträgt, auf 2 vom Hundert des durch 100 teilbaren Gesamtbetrags berechnet. 
103“
	        
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