88.
Die Deckung der im 87 bezeichneten Jahresbeiträge übernimmit die
Bezirksruhegehaltskasse.
Derselben fließen zu:
1. die Zinsen der bei ihr angesammelten und künftig anzusammelnden
Kapitalien;
2. die Pfarrbeiträge (§ 9);
3. die dauernden Gemeindebeiträge (§ 10);
4. die Beiträge der im 9 3 dieses Gesetzes bezeichneten Anstalten und
Vereine (§ 11);
5. der Zuschuß aus der Bezirkssynodalkasse (6 12);
6. etwaige freiwillige Zuwendungen.
Das Kapitalvermögen der Bezirksruhegehaltskasse ist, soweit erforderlich,
als Betriebsfonds zu verwenden, im übrigen aber als Reservefonds zu erhalten.
Der Bezirkssynodalvorstand vertritt die Bezirksruhegehaltskasse gericht-
lich und außergerichtlich in streitigen und nicht streitigen Angelegenheiten und
verwaltet deren Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Bezirkssynode.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Bezirksruhegehaltskasse gegen
Dritte verpflichten sollen, ingleichen Vollmachten müssen unter Anführung des
betreffenden Beschlusses der Bezirkssynode oder des Bezirkssynodalvorstandes
von dessen Vorsitzenden und zwei seiner Mitglieder unterschrieben sowie mit dem
Siegel des Vorstandes versehen sein. Hierdurch wird Dritten gegenüber die
ordnungsmäßige Fassung der Beschlüsse der Bezirkssynode und ihres Vorstandes
festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse des Beschlusses
nicht bedarf.
89.
Die in dem § 1 bezeichneten Geistlichen, ferner die Hinterbliebenen der-
selben, solange sie die Sterbe= und Gnadenzeit genießen, sowie für die erledigten
Marrstellen die Pfar= und Vakanzkassen sind verpflichtet, nach Höhe des
Diensteinkommens, welches sie beziehen (§ 22 der Satzungen)) einen fortlaufenden
Jahresbeitrag (Pfarrbeitrag) an die Bezirksruhegehaltskasse zu leisten, wenn
das der Pfarrstelle zustehende höchste Bargehalt den Betrag von jährlich
6 600 Mark übersteigt. Der Pfarrbeitrag wird für die Dauer einer Vakanz
von dem Grundgehalte der Pfarrstelle, einschließlich des Wertes der freien Woh-
nung beziehungsweise der Mietsentschädigung, berechnet.
Die Festsetzung der jeweiligen Höhe des beitragspflichtigen Diensteinkommens
erfolgt durch das Konsistorium.
Der Pfarrbeitrag wird, wenn das Diensteinkommen (6 22 der Satzungen)
bis einschließlich 5 700 Mark jährlich beträgt, auf 1 vom Hundert, wenn es bis
7000 Mark einschließlich jährlich beträgt, auf 1½ vom Hundert, wenn es mehr
beträgt, auf 2 vom Hundert des durch 100 teilbaren Gesamtbetrags berechnet.
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