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S 18.
Verpflichtungen Dritter zur Gewährung von Leistungen in Fällen der
Versetzung von Geistlichen in den Ruhestand oder der Beiordnung eines Pfarr—
gehilfen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Insoweit solche Verpflichtungen bestehen, sind die Geistlichen verpflichtet,
ihre Forderungen gegen die verpflichteten Dritten auf Ruhegehalt oder auf
Ergänzung des Diensteinkommens auf Kosten der Erwerber und ohne Gewähr—
leistung in rechtsverbindlicher Form abzutreten, und zwar:
a) die evangelisch -lutherischen Geistlichen der Gemeinden zu Oberrad,
Niederrad, Bonames, Niederursel und Hausen an diejenige Kirchen-
gemeinde, welcher sie angehören;
b) die evangelisch-lutherischen Geistlichen des Bezirkes der evangelisch-luthe-
rischen Stadtsynode an den Verband dieser Synode.
Die bereits abgegebenen Verzichtserklärungen bleiben in Kraft.
19.
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das
Kirchengesetz, betreffend Ruhegehaltsordnung für die Geistlichen des Konsistorial=
bezirkes Frankfurt am Main, vom 3. März 1902 (Kirchl. Amtsbl. 1902 S. 12)
nebst dem abändernden Kirchengesetze vom 30. November 1905 (Kirchl. Amtsbl.
1905 S. 37) werden mit den sich aus den 98 14, 15, 16 und 18 ergebenden
Maßgaben aufgehoben.
20.
Die Bezirkssynode der vereinigten evangelischen Kirchengemeinschaften des
Konsistorialbezirkes Frankfurt am Main hat einen Synodaldeputierten als Mitglied
für den Verwaltungsausschuß (§ 3 der Satzungen) der Ruhegehaltskasse zu
wählen.
8 21.
Die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderliche Anweisung wird
von dem Konsistorium erlassen.
22.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmsböhe, den 1 1. August 1909.
(L. S.) Wilhelm.
v. Trott zu Solz.