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Anlage.
Satzungen,
betreffend
die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
1.
Die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame
Einrichtung der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen
Landeskirchen behufs Gewährung von Ruhegehältern an emeritierte Geistliche.
Sie wird unter dem Namen
„Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche““
von einem Vorstand und Verwaltungsausschuß als selbständiger Fonds verwaltet.
82.
Der Vorstand der Ruhegehaltskasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem
im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes
werden vom König ernannt.
83.
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der
beteiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal-
periode zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der
älteren Provingngen .. . . .. 32 Mitglieder;
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannorer 8
J) die Gesamtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Schleswig-Holsttien 5 „„o
d) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften
des Konsistorialbezirkes Cassel .. . . . . . ......... . .. 5 -
Z) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial=
bezirkes Wiesbaden . .. 3
) die Gesamtspnode der evangelisch-reformierten Kirche
der Provinz Hannoer . ... 2 "