Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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außerhalb Deutschlands der Kirchenbehörde überlassen, bei Geistlichen an Anstalten 
und Vereinen im Dienste der inneren oder äußeren Mission von der Zustimmung 
der Kirchenbehörde abhängig gemacht wird. 
817. 
In den Fällen des § 16 ist für jeden zur Ruhegehaltskasse zugelassenen 
Geistlichen während der Dauer seines Amtes ein jährlicher Beitrag an die Ruhe- 
gehaltskasse zu leisten, welcher, wenn das Diensteinkommen unter 4 000 Mark 
beträgt, auf 1 Prozent, wenn es höher ist, aber unter 6 000 Mark bleibt, auf 
1½ Prozent, wenn es 6000 Mark und darüber beträgt, auf 2 Prozent des 
durch Hundert teilbaren Gesamtbetrags des Diensteinkommens zu bemessen ist. 
Der Beitrag muß in den Fällen des § 16 unter b von der Anstalt oder dem 
Vereine selbst übernommen werden. 
Der Beitrag ist für jedes Kalendervierteljahr an dessen erstem Tage fällig 
und portofrei einzuzahlen. 
Die Kirchenregierungen der beteiligten Landeskirchen sind ermächtigt, im 
Einvernehmen mit dem Vorstande von der Erhebung eines Beitrags für Geist- 
liche im kirchlichen Dienste außerhalb Deutschlands abzusehen. 
18. 
Die Bestimmungen des 9 15 finden auf Militärpfarrer sowie auf die 
nicht unter §&# 16 fallenden Geistlichen bei Straf-, Kranken= und sonstigen öffent- 
lichen Anstalten keine Anwendung. 
19. 
Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor 
vollendetem 11. Dienstjahr eintritt, /% und steigt mit jedem weiter zurückgelegten 
Dienstjahre bis zum vollendeten 30. Dienstjahr um ½, von da ab um ¼2 
bis zum Höchstbetrage von ¾ des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens (6 22). 
Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht unter 1 800 Mark und nicht 
über 6 000 Mark, bei Emeritierung vor vollendetem 10. Dienstjahre nicht über 
1 800 Mark betragen. 
Ubersteigt das hiernach berechnete Ruhegehalt das ruhegehaltsfähige Dienst- 
einkommen, so wird nur der Betrag des letzteren als Ruhegehalt gezahlt. 
Uberschießende Teile einer Mark werden zu einer vollen Mark abgerundet. 
8 20. 
Hinsichtlich der Berechnung des anrechnungsfähigen Dienstalters der 
Geistlichen sind die zur Zeit bei der Verwaltung des Pfarr-Witwen= und Waisen- 
fonds maßgebenden Grundsätze so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen 
Satzungen vorgeschriebenen Wege eine Abänderung erfolgt. 
Hat der Geistliche in Erfüllung der aktiven Dienstpflicht im stehenden 
Heere oder in der Marine gedient, so wird die darauf verwendete Zeit seinem 
104“
	        
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