Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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aufgehoben, als sich nicht aus dem gegenwärtigen Kirchengesetz oder aus den 
Satzungen ein anderes ergibt. 
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Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt. 
– 7. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshöhe, den 14. August 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Trott zu Solz. 
  
Anlage. 
Satzungen, 
betreffend 
den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds der im Gebiete des Preußischen 
Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen. 
–. 
1. 
Der für Hinterbliebene evangelischer Geistlicher bestehende Pfarr-Witwen- 
und Waisenfonds bildet eine gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen 
Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen behufs Versorgung der Hinter- 
bliebenen evangelischer Geistlicher. Er wird unter dem bisherigen Namen 
„Pfarr-Witwen= und Waisenfonds“ 
auch weiter von einem Vorstand und einem Verwaltungsausschuß als selbst- 
ständiger Fonds verwaltet. 
82. 
Der Vorstand des Pfarr-Witwen- und Waisenfonds besteht aus dem 
Vorsitzenden, einem im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und 
vier Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder 
des Vorstandes werden vom König ernannt.
	        
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