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aufgehoben, als sich nicht aus dem gegenwärtigen Kirchengesetz oder aus den
Satzungen ein anderes ergibt.
6
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt.
– 7.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 14. August 1909.
(L. S.) Wilhelm.
v. Trott zu Solz.
Anlage.
Satzungen,
betreffend
den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds der im Gebiete des Preußischen
Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
–.
1.
Der für Hinterbliebene evangelischer Geistlicher bestehende Pfarr-Witwen-
und Waisenfonds bildet eine gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen
Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen behufs Versorgung der Hinter-
bliebenen evangelischer Geistlicher. Er wird unter dem bisherigen Namen
„Pfarr-Witwen= und Waisenfonds“
auch weiter von einem Vorstand und einem Verwaltungsausschuß als selbst-
ständiger Fonds verwaltet.
82.
Der Vorstand des Pfarr-Witwen- und Waisenfonds besteht aus dem
Vorsitzenden, einem im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und
vier Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder
des Vorstandes werden vom König ernannt.