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l3.
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der
beteiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal-
periode zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der
älteren Provinen ... 32 Mitglieder;
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannorger . .. 8 —3
e) die Gesamtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Schleswig-Holsttin 5 V
d) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften
des Konsistorialbezirkes Casiii . . . . . . .. 5
ep) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Kon-
sistorialbezirkes Wiesbadeen . . . . . . ... 3 —
) die Gesamtsynode der evangelisch-reformierten Kirche der
Provinz Hannoer . . . . . .. 2
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses,
bis eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodal-
angehörigkeit verlieren oder behindert sind, an den Beratungen des Verwaltungs-
ausschusses teilzunehmen, werden ebenso viele Stellvertreter gewählt, welche in einer
bei der Wahl zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden.
84.
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an den Pfarr—
Witwen= und Waisenfonds auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet
werden kann, beschließt der Verwaltungsausschuß.
5.
Der Vorstand vertritt den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds und führt die
laufenden Geschäfte desselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen
Kirchenbehörde für die Einziehung der Beiträge der Landeskirchen und der sonstigen
an den Fonds zu leistenden Zahlungen sowie für die Auszahlung der Witwen-
und Waisengelder, trifft auch die näheren Bestimmungen über diese Jahlungen.
Er stellt den Etat des Fonds für jedes Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse
des Verwaltungsausschusses für mehrere Rechnungsjahre auf und legt dem Ver-
waltungsausschusse die Rechnung über jedes abgelaufene Jahr zur Abnahme vor.
– 6.
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes
jährlich mindestens einmal versammelt, wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden entscheidet.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10988.) 105