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Bezüglich der Gewährung von Beiträgen des Bezirksverbandes zu den
Kosten des Neubaues von Landwegen innerhalb der forstfiskalischen Gutsbezirke
und der Unterhaltung dieser Wege finden die allgemeinen Bestimmungen über
Unterstützung des Landwegebaues durch den Bezirksverband Anwendung.
4.
Uber die Aufnahme eines Weges unter die Landstraßen oder Landwege und
über die Verweisung eines Weges aus der Klasse der Landstraßen oder Landwege
beschließt der Landesausschuß im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten.
Die Erklärung eines Weges zum Landweg oder Gemeindewege kann nur
mit Zustimmung im ersteren Falle des Kreises, im letzteren Falle der Gemeinde
erfolgen, denen die Wegebaulast zufällt. Die Zustimmung der Gemeinde kann
auf Antrag eines der Beteiligten durch Beschluß des Bezirksausschusses ergänzt
werden.
85.
Wenn es sich um die Durchführung oder Fortführung eines Landwegs
durch einen verhältnismäßig kleinen Teil eines anderen Kreises handelt, so kann
auf Antrag eines beteiligten Kreises die hierfür erforderliche Wegestrecke in den
Landwegebauverband gegen den Widerspruch des anderen Kreises aufgenommen
werden.
Zur Teilnahme an der Wegebaulast hinsichtlich einer solchen Landwege-
strecke können Kreise, durch deren Bezirk sie nicht führt, herangezogen werden,
soweit die Wegestrecke überwiegend ihren Verkehrsinteressen dient. Uber die
Heranziehung sowie über die Verteilung der Wegebaulast beschließt in Ermangelung
einer Vereinbarung auf Antrag der Wegepolizeibehörde oder eines der beteiligten
Kreise der Bezirksausschuß.
86.
Das zur Wegeführung für Landwege erforderliche Gelände hat diejenige
Gemeinde, in deren Bezirke die Wege liegen) unentgeltlich und frei von Lasten,
die mit dem Zwecke der Wegeanlage nicht vereinbar sind, unter Vorbehalt des
Eigentums und aller sonstigen dem Wegebaue nicht entgegenstehenden Rechte, dem
Kreise zur Verfügung zu stellen.
7.
Das Eigentum und die sonstigen Rechte an Landwegen müssen dem wege-
baupflichtigen Kreise auf sein Verlangen, soweit dies im Interesse des öffentlichen
Verkehrs oder zu einer ordnungsmäßigen Wegeunterhaltung notwendig ist, gegen
Entschädigung übertragen werden.
Bei Bemessung der Entschädigung ist der Wert der Lasten, welche dem
Berechtigten oblagen, von dem Werte der Rechte abzuziehen.
9 err die Notwendigkeit der Ubertragung (Abs. 1) beschließt der Bezirks-
allsschuß.