Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Bezüglich der Gewährung von Beiträgen des Bezirksverbandes zu den 
Kosten des Neubaues von Landwegen innerhalb der forstfiskalischen Gutsbezirke 
und der Unterhaltung dieser Wege finden die allgemeinen Bestimmungen über 
Unterstützung des Landwegebaues durch den Bezirksverband Anwendung. 
4. 
Uber die Aufnahme eines Weges unter die Landstraßen oder Landwege und 
über die Verweisung eines Weges aus der Klasse der Landstraßen oder Landwege 
beschließt der Landesausschuß im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten. 
Die Erklärung eines Weges zum Landweg oder Gemeindewege kann nur 
mit Zustimmung im ersteren Falle des Kreises, im letzteren Falle der Gemeinde 
erfolgen, denen die Wegebaulast zufällt. Die Zustimmung der Gemeinde kann 
auf Antrag eines der Beteiligten durch Beschluß des Bezirksausschusses ergänzt 
werden. 
85. 
Wenn es sich um die Durchführung oder Fortführung eines Landwegs 
durch einen verhältnismäßig kleinen Teil eines anderen Kreises handelt, so kann 
auf Antrag eines beteiligten Kreises die hierfür erforderliche Wegestrecke in den 
Landwegebauverband gegen den Widerspruch des anderen Kreises aufgenommen 
werden. 
Zur Teilnahme an der Wegebaulast hinsichtlich einer solchen Landwege- 
strecke können Kreise, durch deren Bezirk sie nicht führt, herangezogen werden, 
soweit die Wegestrecke überwiegend ihren Verkehrsinteressen dient. Uber die 
Heranziehung sowie über die Verteilung der Wegebaulast beschließt in Ermangelung 
einer Vereinbarung auf Antrag der Wegepolizeibehörde oder eines der beteiligten 
Kreise der Bezirksausschuß. 
86. 
Das zur Wegeführung für Landwege erforderliche Gelände hat diejenige 
Gemeinde, in deren Bezirke die Wege liegen) unentgeltlich und frei von Lasten, 
die mit dem Zwecke der Wegeanlage nicht vereinbar sind, unter Vorbehalt des 
Eigentums und aller sonstigen dem Wegebaue nicht entgegenstehenden Rechte, dem 
Kreise zur Verfügung zu stellen. 
7. 
Das Eigentum und die sonstigen Rechte an Landwegen müssen dem wege- 
baupflichtigen Kreise auf sein Verlangen, soweit dies im Interesse des öffentlichen 
Verkehrs oder zu einer ordnungsmäßigen Wegeunterhaltung notwendig ist, gegen 
Entschädigung übertragen werden. 
Bei Bemessung der Entschädigung ist der Wert der Lasten, welche dem 
Berechtigten oblagen, von dem Werte der Rechte abzuziehen. 
9 err die Notwendigkeit der Ubertragung (Abs. 1) beschließt der Bezirks- 
allsschuß. 
  
  
  
 
	        
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