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Preußische Gesetzsammlung
Fr. 34. ——
Inhalt: Gesetz über die Ausführung des Staatsvertrags zwischen Preußen und Hamburg vom 14. November
1908, betreffend die Verbesserung des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung
der Seeschiffahrt nach Hamburg, Altona und Harburg sowie über die Anderung der Landesgrenze
gegen Hamburg, S. 740. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Hamburg, betreffend die Ver-
besserung des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung der Seeschiffahrt nach
Hamburg, Altona und Harburg, S. 752. — Bekanntmachung über die Auswechselung der
Ratifikationsurkunden zu dem Staatsvertrage zwischen Preußen und Hamburg, betreffend die Ver-
besserung des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung der Seeschiffahrt nach
Hamburg, Altona und Harburg, vom 14. November 1908 in Verbindung mit dem dazu auf-
genommenen Schlußprotokolle vom 14. November 1908 und dem unter dem 8. Juni 1909 ab.
geschlossenen Nachtrage zum Schlußprotekolle, S. 782.
(Nr. 10998.) Gesetz über die Ausführung des Staatsvertrags zwischen Preußen und Ham-
burg vom 14. November 1908, betreffend die Verbesserung des Fahrwassers
der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung der Seeschiffahrt nach
Hamburg, Altona und Harburg sowie über die Anderung der Landesgrenze
gegen Hamburg. Vom 25. August 1909.
Weir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Der Preußische Staat hat für allen Schaden, der durch die Arbeiten und
Anlagen entsteht, welche von ihm zur Ausführung des Staatsvertrags mit Ham-
burg vom 14. November 1908, betreffend die Verbesserung des Fahrwassers der
Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung der Seeschiffahrt nach Hamburg,
Altona und Harburg, auf seinem Hoheitsgebiete vorgenommen werden, in dem-
selben Umfang aufzukommen, in welchem er gemäß 9 12 des Gesetzes vom
1. April 1905 (Gesetzsamml. S. 179) und den sonst geltenden gesetzlichen Be-
stimmungen haftet.
82.
Soweit auf Grund des Staatsvertrags preußische Beteiligte gegen den
Preußischen Staat Schadensersatzansprüche erheben, die nicht im Enteignungs-
verfahren ihre Erledigung finden, entscheidet darüber auf deren Anrufen ein
Schiedsgericht, in welches der Preußische Staat und die Beteiligten je zwei Mit-
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10998—11000.) 110
Ausgegeben zu Berlin den 25. Oktober 1900.