I. Stromregulierung
von der Seeve-
mündung bie Bruns-
hausen (551 bis 6).
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(Nr. 10999.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Hamburg, betreffend die Verbesserung des
Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung der Seeschiff-
fahrt nach Hamburg, Altona und Harburg. Vom 14. November 1908.
Se’e Majestät der König von Preußen und der Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg, von dem Wunsche geleitet, die Seeschiffahrt nach den Häfen
von Hamburg, Altona und Harburg mittels einer durchgreifenden Verbesserung
des Fahrwassers der Elbe von der Seevemündung abwärts zu fördern sowie den
Ausbau der vorhandenen und die Einrichtung neuer Hafenanlagen Hamburgs
durch den Austausch geeigneter Gebietsteile und die Herstellung neuer Eisenbahn-
verbindungen zu erleichtern, haben zum Zwecke einer Vereinbarung hierüber zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
den an Stelle des Staatssekretärs des Auswärtigen Amtes mit der
Vertretung Allerhöchstihres Ministers der auswärtigen Angelegen-
heiten betrauten Gesandten in Bukarest, Wirklichen Geheimen Rat
Alfred von Kiderlen-Waechter;
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg:
den Bürgermeister William Henry O'Swald.
Die Bevollmächtigten haben unter Vorbehalt der Ratifikation nachstehenden
Vertrag abgeschlossen:
1.
Die Elbe von der Seevemündung bis Brunshausen soll nach Maßgabe
des nebst einem Ubersichtsplane beigefügten Regulierungsentwurfs ausgebaut werden.
W 6 2.
goͤblbrand. 1. Die Verlegung des Köhlbrandes und die Herstellung des neuen Strom-
betts in der durch den Staatsvertrag vom 19. Dezember 1896 festgesetzten Tiefe
(X2 des Regulierungsentwurfs) wird Hamburg alsbald nach dem Inkrafttreten
dieses Vertrags vornehmen. Preußen hat das Recht, den Köhlbrand alsbald
nach seiner Verlegung auf — 8/1 Meter N. N. (— 5/%0 Meter H. N.)“) zu ver-
tiefen und diese Tiefe dauernd zu erhalten.
2. Hamburg wird, falls es einen Tunnel zwischen seinen Hafenanlagen
westlich und östlich des Köhlbrandes berstellt, die höchste Kante dieses Tunnels
auf —1 4151 Meter N. N. (—1 1/06 Meter H. N.) legen, so daß nach Beendigung
des Tunnelbaues eine weitere Vertiefung des Köhlbrandes möglich ist. Sobald
der Tunnel erbaut sein wird oder spatestens nach Ablauf von 24 Jahren seit
*) N. N. — Normal- Null, H. N. — Hamburger Null.