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dem Inkrafttreten dieses Vertrags, falls der Bau bis dahin noch nicht vollendet
ist, steht Preußen die weitere Vertiesung des Köhlbrandes über das im Abs. 1
angegebene Maß von — 8,,4 Meter N. N. (— 5/ Meter H. N.) frei, wenn und
soweit in der Norderelbe von km 62632 bis zur Einfahrt in die Kuhwärderhäfen
Zur Zeit km 6245) eine größere für die Seeschiffahrt benutzbare Tiefe entsteht
oder künstlich hergestellt wird.
3.
1. Die Verlängerung des Trennungswerkes bei Bunthaus wird Hamburg
ausführen.
2. Das Ebbewasser soll zwischen Süderelbe und Norderelbe grundsätzlich
zu gleichen Teilen verteilt werden. Uber die zur Erreichung dieses Zweckes im
einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen trifft § 3 Abs. 2 des Regulierungsentwurfs
Bestimmung.
3. Ergibt sich, daß durch diese Maßnahmen die gleiche Verteilung des
Ebbewassers auf beide Arme nicht erreicht wird, so sind anderweitige Verein-
barungen zwischen den beiderseitigen Regierungen zu treffen. Bleiben die auf
solche Vereinbarungen gerichteten Verhandlungen innerhalb eines Jahres ohne
Erfolg, so entscheidet auf Verlangen eines der beiden Staaten das im §# 41
Abs. 2 vorgesehene technische Schiedsgericht über die innerhalb eines bestimmten
Zeitraums zu ergreifenden baulichen Maßnahmen. Falls über die Verteilung der
Kosten für letztere Maßnahmen kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet auch
hierüber das technische Schiedsgericht.
84.
1. Die sturmflutfreie Schließung des Maakenfleths, Mühlenfleths und
Köhlfleths (§ 4 Abs. 1 des Regulierungsentwurfs) wird Hamburg vornehmen.
2. Das Recht, die Alte Süderelbe durch ein Sperrwerk mit eingelegter
Schiffahrtsschleuse zu schließen (§ 4 Abs. 2 des Regulierungsentwurfs), steht
Preußen zu. Die Bestimmung der Stelle, an welcher das Sperrwerk errichtet
werden soll, erfolgt, soweit etwa hamburgisches Gebiet dabei in Frage kommt,
durch Verständigung zwischen den beiderseitigen Regierungen. Den Bau je einer
beweglichen Brücke über die Alte Süderelbe und über die Schiffahrtsstraße „Aue'“
im Zuge der Uberführung der Eisenbahnstrecke Harburg—-Altenwärder-Waltershof-
Finkenwärder (9 4 Abs. 2 des Regulierungsentwurfs) übernimmt Hamburg.
3. Hamburg ist berechtigt, die Alte Süderelbe nach ihrer Schließung in
der im § 4 Abs. 3 des Regulierungsentwurfs vorgesehenen Weise bei Ellerholz
zu verlegen.
4. Preußen steht das Recht zu, die Alte Süderelbe bei ihrer Ausmündung
in die Unterelbe zu verlegen (§ 4 Abs. 4 des Regulierungsentwurfs). Nimmt
Hamburg den Bau des Leitdamms (6 5 dieses Vertrags) oder den Ausbau
der südlichen Regulierungslinie unterhalb Finkenwärder (m 632 bis km 635)
Bunthäuser Spitze.
Verteilung des
Ebbewassers.
Nebenarme.