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3. Vor Beginn der Schließung der jetzigen Köhlbrandmündung darf
Preußen in der neuen Mündung eine Schiffahrtsrinne von 80 Meter Sohlen=
breite und einer Tiefe von — 5)71 Meter N. N. (— 2)/20 Meter H. N.) herstellen.
4. Soweit nicht in diesem Vertrage besondere Bestimmungen getroffen
sind, ist jeder der beiden Staaten hinsichtlich der Reihenfolge der Arbeiten keiner
Beschränkung unterworfen.
5. Uber den Zeitpunkt, zu welchem mit den weiteren,) über den im Abs. 1
festgesetzten Umfang hinausgehenden Regulierungsarbeiten begonnen werden soll,
werden sich die beiderseitigen Regierungen verständigen.
ST.
1. Auf der Strecke von Brunshausen bis zur See bilden die dort vor- I. Die Anterelbe
handenen oder noch herzustellenden Richtfeuerlinien die Mitte des tiefen Fahr- u e
wassers von 400 Meter Breite. Uber etwaige Abänderungen der Richtfeuerlinien ·
findet eine Verständigung unter den beiderseitigen Regierungen statt.
2. Die zur Herstellung und Erhaltung des tiefen Fahrwassers auszu-
führenden Baggerungen (§ 13) dürfen nicht näher als 30 Meter an den in der
Höhe der festgesetzten Sohlentiefe des Strombetts liegenden Fuß der Böschungen,
der Stromwerke oder der vorhandenen Uferschutzwerke herangeführt werden.
S.
1. Die Vertiefung der Oberelbe erfolgt erstmalig durch Hamburg und ll. Vertellung der
auf seine Kosten. Die Erhaltung der hergestellten Stromrinne durch Baggerung Solten.
führt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, in dem einen Kalenderjahre
Preußen, in dem anderen Hamburg aus. Die Kosten dieser Baggerungen fallen
beiden Staaten zu gleichen Teilen zur Last. Hamburg trägt die Kosten der Ver-
änderungen des Trennungswerkes bei Bunthaus. Im übrigen trägt in der Ober-
elbe jeder der beiden Staaten auf seinem Hoheitsgebiete die Kosten der Uferbau-
werke, abgesehen von den Unterhaltungskosten auf einer Strecke vor dem Han-
noverschen Haken (a b des Ubersichtsplans), welche nach § 15 des Staatsvertrags
vom 24. Juni 1868 Hamburg zur Last fallen. Die Kosten der etwaigen Uferver-
legungen (§ 3 Abs. 2a des Regulierungsentwurfs) sowie die Kosten der vorgesehenen
Deichbauten trägt auf dem rechten Ufer Hamburg, auf dem linken Preußen.
2. Die Neubau= und Unterhaltungskosten für die Uferwerke in der Süder- Norderelbe und
elbe, ausschließlich des im vorigen Absatz erwähnten Trennungswerkes (Streckecee derelbe,
des lbersichtsplans), und die Kosten der Baggerungen in der Süderelbe trägt,
soweit sie durch die im 9 6 Abs. 1 festgesetzten Arbeiten entstehen, Preußen, die-
jenigen in der Norderelbe Hamburg.
3. Zu den Kosten der im § 6 Abs. 1 a dieses Vertrags erwähnten Ver- Kaohlerand.
legung des Köhlbrandes, der Herstellung des neuen Strombetts in der bisherigen
Tiefe von — 4/54 Meter N. N. (— 1)00 Meter H. N.) sowie der von Ham-
burg auszuführenden Sicherung der Ufer bei Herstellung einer größeren Tiefe
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