Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

VUIII. Eisenbahn von 
Harburg über Alten 
warder nach Finken 
marder und Walters— 
Tof (S#§ 29 bie 4a0. 
— 766 — 
stellt die Gemeinde Neuhof einen geeigneten Platz dafür zur Verfügung 
und übernimmt die fernere Verwaltung und Unterhaltung der 
Anlegebrücke. 
e) An der neuen Zollgrenze werden drei Offnungen hergestellt werden 
und zwar auf den beiden Deichen und etwa in der Mitte der an der 
südlichen Grenze des Gebiets anzulegenden Grenzstraße, um dadurch die 
Zugänglichkeit des Freihafenbezirkes von der Neuhofer Seite aufrecht- 
zuerhalten. Diese Offnungen sollen ohne Zustimmung Preußens nicht 
geschlossen werden. Hamburg ist nicht verpflichtet, Zollabfertigungs- 
stellen an diesen Offnungen auf seine Kosten einzurichten. Im übrigen 
wird Hamburg bei der Herstellung der Straßen und Deichwege auf 
die auf preußischer Seite bestehenden Straßen und Deichwege hinsichtlich 
ihrer Abmessungen und ihrer Lage so weit Rücksicht nehmen, als dies 
zur Aufrechterhaltung eines geordneten Verkehrs erforderlich ist. 
d) Hamburg wird der Gemeinde Neuhof den Anschluß an seine Wasser- 
leitung unter noch näher zu vereinbarenden Bedingungen gestatten. 
  
  
827. 
Hamburg wird die im 922 Abs. 3 bezeichneten Grundstücke bei Alten- 
wärder, soweit sie durch die Verlegung der Alten Süderelbe in Anspruch ge- 
nommen oder in ihrer wirtschaftlichen Lage verändert werden, entweder im Wege 
gütlicher Einigung oder der Enteignung erwerben und deren Eigentümer wegen 
der ihnen durch die Verlegung erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile nach Maß- 
gabe der Bestimmungen der W# 17 und 18 dieses Vertrags schadlos halten. 
8 28. 
Die im Strome vor den im 922 Abs. 1a und b," ferner im Abs. 2a, 
h, c sowie im Abs. 3 aufgeführten Flächen einem der beiden Staaten etwa 
zustebenden Fischereirechte gehen mit diesen Flüchen auf den anderen Staat über. 
*29. 
Hamburg boeabsichtigt, eine Eisenbahn von Harburg nach Finkenmwärder 
mit Abzweigung nach Waltershof für den öffentlichen Personen= und Güterverkehr 
zu bauen und zu betreiben. Diese Schienenverbindung soll vornehmlich der 
(Küterbeforderung #Pwischen den westlich vom Köhlbrande von Hamburg herzu- 
stellenden Kai= und Hafenanlagen sowie den dort etwa entstebenden privaten 
Industrieanlagen einerseits und Harburg Ort und llbergang anderseits dienen. 
Hamburg erklärt sich jedoch bereit, auch Privatanschlußbahnen fur das preußische 
Staatsgebiet unter den bei den preußiichen Staatsbahnen geltenden Bedingungen 
zuzulassen.
	        
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