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30.
Preußen gestattet nach Maßgabe der nachstehenden näheren Bestimmungen
Hamburg den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb seines Staatsgebiets
und erklärt sich ferner bereit, vorbehaltlich der hierüber zu treffenden besonderen
Vereinbarungen, diese Bahn für Rechnung Hamburgs zu betreiben.
31.
Für Hamburg wird auf preußischem Staatsgebiete das Enteignungsrecht
für die Bahnanlage erwirkt werden.
32.
Die Bahn soll an einem noch näher zu vereinbarenden Punkte an die
preußische Staatsbahnlinie Harhurg. Cuxhaven angeschlossen werden. Für den
Bau und Betrieb der Bahn sind die für Nebeneisenbahnen geltenden Be-
stimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904
(Reichs-Gesetzbl. S. 387) sowie die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden
Bestimmungen maßgebend. Die Spurweite soll 1/135 Meter betragen.
| 33.
1. Die Bauentwürfe für sämtliche Anlagen der auf preußischem Gebiete
liegenden Strecken bedürfen in eisenbahntechnischer und landespolizeilicher Be-
ziehung der Prüfung und Genehmigung der hierfür zuständigen preußischen
Behörden. Diesen bleibt auch die Prüfung der sämtlichen auf der Bahn ver-
wendeten Fahrzeuge vorbehalten.
2. Im übrigen soll die Bahn sowohl in ihrer baulichen Ausführung als
in ihren Betriebseinrichtungen als eine einheitliche Anlage gelten und die Be-
handlung derselben innerhalb beider Staatsgebiete gleichmäßig sein.
31.
Alle Entschädigungs= und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus
Anlaß des Baues der Bahn auf preußischem Staatsgebiet erhoben werden, hat
Hamburg zu vertreten.
35.
Die Einnahmen aus dem Unternehmen erhält Hamburg und vergütet
daraus der preußischen Staatseisenbahnverwaltung, sofern diese die Betriebs-
führung übernimmt, einen noch näher zu vereinbarenden Prozentsatz, welcher in-
dessen die Hälfte der Roheinnahme nicht überschreiten soll.
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1. Die Genehmigung der Tarife steht — unbeschadet der Zuständigkeit
des Reichs — der Senatskommission für die Eisenbahnangelegenheiten in Hamburg
nach Einvernehmen mit dem preußischen Minister der öffentlichen Arbeiten zu.
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