— 769 —
die in diesem Vertrag und dem zugehörigen Schlußprotokolle vorbehaltene Ver-
ständigung zwischen den beiderseitigen Regierungen nicht erreicht worden ist,
werden endgültig, unter Ausschließung des Rechtswegs, durch ein aus drei Mit-
gliedern bestehendes Schiedsgericht entschieden. Der Herr Reichskanzler soll ersucht
werden, den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu ernennen, während Preußen und
Hamburg je ein Mitglied zu entsenden haben.
2. Entstehen über die Maßnahmen zur Herbeiführung einer gleichmäßigen
Verteilung der Ebbewassermengen zwischen Norder= und Süderelbe (§ 3 dieses
Vertrags und § 3 des Regulierungsentwurfs) Meinungsverschiedenheiten zwischen
den beiden Vertragschließenden, so soll die Entscheidung durch ein Schiedsgericht
getroffen werden, welches aus drei technischen Mitgliedern besteht. Jeder der
vertragschließenden Staaten ernennt eins dieser Mitglieder, und diese wählen ein
drittes als Obmann. Können sie sich über die Wahl nicht einigen, so wird der
Obmann von dem Senate der Technischen Hochschule in Berlin bestimmt.
42.
1. Die in den 99. 1 und 4 des Staatsvertrags vom 19. Dezember 1896
getroffenen Bestimmungen über die Beschränkung der Baggerungen in der Süder-
und Norderelbe kommen in Fortfall.
2. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge vom
24. Juni 1868 und vom 19. Dezember 1896, soweit sie nicht durch die Be-
stimmungen dieses Vertrags beseitigt oder abgeändert werden, in Kraft.
"43.
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und die Auswechselung der Ratt-
fikationsurkunden soll sobald wie möglich in Berlin stattfinden.
Der Vertrag tritt mit dem Ablaufe des zehnten Tages nach der Aus-
wechselung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag und seine
Anlagen unterzeichnet und den Vertrag mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Berlin am 14. November 1908.
(Siegel) Kiderlen. (Siege)h W. O'’Swald.