Anlage C.
Dertrag
zwischen
der Stadtgemeinde Linden und der Dorfgemeinde Badenstedt.
1.
Die Dorfgemeinde Badenstedt wird in ihrem bisherigen Gemarkungs-
umfange mit der Stadtgemeinde Linden zu einer einheitlichen Stadtgemeinde ver-
einigt. Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung scheidet die Gemeinde Badenstedt
aus dem Landkreis aus und wird Teil des Stadtkreises Linden.
82.
Das Gemeindevermögen und die Gemeindeschulden der bisherigen Gemeinde
Badenstedt gehen mit dem Tage der Vereinigung auf die vergrößerte Stadt-
gemeinde Linden über.
3.
Für die durch die Vereinigung mit Badenstedt vergrößerte Stadtgemeinde
Linden besteht nur ein Bürgerrecht.
Die für die Stadtgemeinde Linden geltenden Bestimmungen über den Er-
werb und den Verlust des Bürgerrechts treten mit dem Zeitpunkte der Vereinigung
der Gemeinde Badenstedt mit der Stadtgemeinde Linden auch für das Gebiet
der ehemaligen Gemeinde Badenstedt in Kraft.
84.
Diejenigen Personen, welche am Tage der Vereinigung der Gemeinde
Badenstedt mit der Stadtgemeinde Linden im Gebiete der Gemeinde Badenstedt.
ihren Wohnsitz haben und als Eigentümer eines im Gemarkungsbezirke Badenstedt
belegenen Grundstücks oder aus anderen Gründen zum Erwerbe des Bürgerrechts
verpflichtet sind, erhalten das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Linden für sich,
ihre Ehefrauen und ihre ehelichen Kinder, soweit die Kinder am Tage der Ver-
einigung von Linden und Badenstedt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, unentgeltlich, sofern die betreffenden Personen im Besitze der preußischen
Staatsangehörigkeit sind und keine Freiheitsstrafen erlitten haben. Außerdem ist
jeder über 25 Jahre alte, im Besitze der preußischen Staatsangehörigkeit befindliche