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Schlußprotokoll
zu dem
Staatsvertrage zwischen Preußen und Hamburg, betreffend die Ver-
besserung des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung
der Seeschiffahrt nach Hamburg) Altona und Harburg.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum
Abschluß und zur Vollziehung des Staatsvertrags, betreffend die Verbesserung
des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur
Förderung der Seeschiff-
fahrt nach Hamburg, Altona und Harburg, zu schreiten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende Erklärungen
aufgenommen worden, welche mit der Ratifikation des Vertrags als mitgenehmigt
gelten und mit den Vereinbarungen desselben gleichverbindliche Kraft haben sollen:
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a) Hamburg ist berechtigt, eine Uberdeckung von 2 Meter über dem unter
dem Köhlbrand etwa zu erbauenden Tunnel dauernd zu erhalten, so-
fern es über dem Tunnel in der Norderelbe mindestens die gleiche
Uberdeckung erhält. Während der Baunzeit
des Tunnels soll diese
Uberdeckung 6 Meter betragen. Im Falle einer Verringerung dieser Über-
deckungsmaße ist Hamburg zu ihrer Wiederherstellung befugt.
b) Falls Preußen von dem vertraglichen Rechte,
den Köhlbrand über das
im # 2 Abs. 1 des Vertrags bezeichnete Maß hinaus zu vertiefen,
Gebrauch zu machen beabsichtigt, wird der
preußische Minister der
öffentlichen Arbeiten mit Rücksicht auf die hierdurch erforderlich werdende
Sicherung der Ufer dem Senate von Hamburg ein Jahr vor Beginn
der Vertiefungsarbeiten von dieser Absicht Mitteilung machen.
c) Als „größere, für die Seeschiffahrt benutzbare Tiefe“ sind örtlich
beschränkte Auskolkungen in der Norderelbe zwischen km 626/ und
der Einfahrt in die Kuhwärderhäfen nicht an
usehen.
d) Zwischen den vertragschließenden Staaten be
über, daß gemäß §& 55 der Additionalakte zu
teht Einverständnis dar-
der Elbschiffahrtsakte zu
einer Uberbrückung des Köhlbrandes beiderseitiges Einvernehmen erforder-
lich ist.
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Zu 82 abs. 2.