Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Zu g 22. 
Zu 8 26. 
Zu b 
1. 
Zu c. 
127 
— 778 — 
XI 
a) Da der im §9 30 des Staatsvertrags vom 24. Juni 1868 bezeichnete 
Grenzgraben am Spadenlander Busch nach erfolgtem Gebietsaustausche 
ganz auf preußischem Hoheitsgebiete liegen wird, so kommt die Ver- 
pflichtung Hamburgs zu dessen teilweiser Unterhaltung in Fortfall. 
b) Den Eigentümern des Spadenlander Busch und Großen Stackort bleibt 
nach und von dem Busch ein Fahrweg über den Kreetsand erhalten 
((J. § 30 des Staatsvertrags vom 124. Juni 1868). 
e) Für die Elbstrecke oberhalb und unterhalb der Schöpfstelle des ham- 
burgischen Wasserwerkes auf der Billwärder Insel wird, soweit preußisches 
Hoheitsgebiet in Frage kommt, der Regierungspräsident in Lüneburg 
die zum Schutze der Schöpfstelle erforderlichen schiffahrtspolizeilichen 
Anordnungen im Einvernehmen mit der hamburgischen Polizeibehörde 
treffen. Auch werden die preußischen Behörden behufs Aufrechterhaltung 
eines ordnungsmäßigen Betriebs des gedachten Wasserwerkes geeignete 
Anordnungen dafür treffen, daß eine Verunreinigung des Stromes 
durch Abwässer vom Spadenlander Busch und von Georgswärder 
verhütet wird. Bei einer etwa beabsichtigten Aufhöhung dieser Flächen 
oder einzelner Teile soll über die Art der Ausführung eine Verständi- 
gung zwischen dem Regierungspräsidenten in Lüneburg und der ham- 
burgischen Baudeputation, Sektion für Strom= und Hafenbau, herbei- 
geführt werden. 
  
XII. 
Hamburgischerseits wird zwischen Waltershof und dem auf dem Ostufer 
des Köhlbrandes liegenden hamburgischen Gebiet ein Fährbetrieb eingerichtet werden, 
dessen Benutzung auch für den Verkehr von Neuhof offenstehen wird. Der 
Gemeinde Neuhof soll es ferner gestattet sein, ihr Fährboot nach wie vor in 
Waltershof an einer der dortigen Landungsstellen anlegen zu lassen. Zur 
Herstellung einer Fähreinrichtung an der im 9§ 26 unter b erwähnten Anlege- 
stelle sowie zur Errichtung einer alsdann daselbst erforderlich werdenden Zoll- 
abfertigungsstelle ist Hamburg nicht verpflichtet. 
Die Herstellung und Unterhaltung der Anschlußstraßen erfolgt, soweit sie 
auf Hamburger Gebiete liegen, durch Hamburg. Falls es vom Hamburgischen 
Staate oder von der Gemeinde Neuhof früher oder später für zweckmäßig er- 
achtet werden sollte, die vorhandenen Verbindungswege auf den Deichen am 
öhlbrand und am Reiherstieg aufzuheben und den ersteren weiter nach Osten, 
den letzteren weiter nach Westen zu verlegen, so wird dem von der andern Seite 
nicht widersprochen werden. 
  
XIII. 
a) Für die Inbetriebnabme der Bahn wird eine Frist von 5 Jahren nach 
Genebmigung des Vertrags festgesetzt. Uber eine etwa erforderliche 
Verlängerung dieser Frist bleibt weitere Verständigung vorbehalten.
	        
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