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b) Es besteht Einverständnis darüber, daß unter den Bezeichnungen
Finkenwärder und Waltershof auch die kleineren daneben gelegenen
hamburgischen Gebietsteile westlich vom Köhlbrande (Dradenau, Maaken-
wärder, Mühlenwärder usw.) mitverstanden werden sollen.
XIV.
a) Hamburg beabsichtigt, für den Güterverkehr zwischen den westlich vom Zus 30.
Köhlbrand anzulegenden Kai= und Hafenanlagen einerseits und den in
dem bisherigen Hafengebiete rechts und links der Elbe vorhandenen
gleichen Anlagen sowie den Bahnhöfen Hamburg B und H Ort und
Ubergang anderseits eine weitere Schienenverbindung durch Herstellung
einer Fähranstalt über den Köhlbrand sowie künftig eines Tunnels
unter diesem auf seine Kosten auszuführen und zu unterhalten. Ver-
mittels dieser Verbindung sollen die Hafen- und Kaianlagen westlich
und östlich vom Köhlbrand als ein einheitliches Hafengebiet betrieben
werden.
Hamburg wird daher die Beförderungsgebühren, die es auf den
Gleisen des jetzigen rechts= und linkselbischen Hafengebiets erhebt, auch
für den Güterverkehr auf den Kai= und Hafengleisen westlich vom
Köhlbrande sowie von hier mit den Kai= und Hafenanlagen östlich vom
Köhlbrand und mit den Stationen Hamburg B und H erheben.
b) Preußen ist bereit, auch auf den Kai= und Hafengleisen, die auf dem
Gebiete westlich vom Köhlbrande hergestellt und einerseits an die Neben-
bahn Finkenwärder- beziehungsweise Waltershof—Harburg angeschlossen,
anderseits durch die Fähranstalt sowie künftig durch einen Tunnel
mit den Kai- und Hafengleisen östlich vom Köhlbrande verbunden
werden sollen, die Ausführung des Beförderungsdienstes für Rechnung
von Hamburg zu übernehmen. Ausgenommen hiervon ist die auch
für den Landverkehr einzurichtende Fähranstalt, deren Betrieb und Be-
dienung von Hamburg für eigene Rechnung ausgeführt werden wird.
e) Die näheren Bedingungen des von Preußen für Rechnung von
Hamburg auszuführenden Betriebs werden durch einen besonderen
Betriebsvertrag vereinbart werden. Es besteht aber schon jetzt Ein-
verständnis darüber, daß als Vergütung für Ausführung des Be-
förderungsdienstes auf den Kai= und Hafengleisen westlich vom Köhl-
brande nicht höhere Sätze erhoben werden sollen, als bei gleichen Gütern
für den Beförderungsdienst auf den Kai= und Hafengleisen östlich vom
Köhlbrande. Dagegen ist bei Sendungen nach und von den Kai= und
Hafengleisen westlich vom Köhlbrand eine Gleisbenutzungsgebühr nicht
zu erheben.
Die Beförderung der Güter zwischen den Kai= und Hafenanlagen
westlich vom Köhlbrand und den von Hamburg errichteten Sammel-