Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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b) Es besteht Einverständnis darüber, daß unter den Bezeichnungen 
Finkenwärder und Waltershof auch die kleineren daneben gelegenen 
hamburgischen Gebietsteile westlich vom Köhlbrande (Dradenau, Maaken- 
wärder, Mühlenwärder usw.) mitverstanden werden sollen. 
XIV. 
a) Hamburg beabsichtigt, für den Güterverkehr zwischen den westlich vom Zus 30. 
Köhlbrand anzulegenden Kai= und Hafenanlagen einerseits und den in 
dem bisherigen Hafengebiete rechts und links der Elbe vorhandenen 
gleichen Anlagen sowie den Bahnhöfen Hamburg B und H Ort und 
Ubergang anderseits eine weitere Schienenverbindung durch Herstellung 
einer Fähranstalt über den Köhlbrand sowie künftig eines Tunnels 
unter diesem auf seine Kosten auszuführen und zu unterhalten. Ver- 
mittels dieser Verbindung sollen die Hafen- und Kaianlagen westlich 
und östlich vom Köhlbrand als ein einheitliches Hafengebiet betrieben 
werden. 
Hamburg wird daher die Beförderungsgebühren, die es auf den 
Gleisen des jetzigen rechts= und linkselbischen Hafengebiets erhebt, auch 
für den Güterverkehr auf den Kai= und Hafengleisen westlich vom 
Köhlbrande sowie von hier mit den Kai= und Hafenanlagen östlich vom 
Köhlbrand und mit den Stationen Hamburg B und H erheben. 
b) Preußen ist bereit, auch auf den Kai= und Hafengleisen, die auf dem 
Gebiete westlich vom Köhlbrande hergestellt und einerseits an die Neben- 
bahn Finkenwärder- beziehungsweise Waltershof—Harburg angeschlossen, 
anderseits durch die Fähranstalt sowie künftig durch einen Tunnel 
mit den Kai- und Hafengleisen östlich vom Köhlbrande verbunden 
werden sollen, die Ausführung des Beförderungsdienstes für Rechnung 
von Hamburg zu übernehmen. Ausgenommen hiervon ist die auch 
für den Landverkehr einzurichtende Fähranstalt, deren Betrieb und Be- 
dienung von Hamburg für eigene Rechnung ausgeführt werden wird. 
e) Die näheren Bedingungen des von Preußen für Rechnung von 
Hamburg auszuführenden Betriebs werden durch einen besonderen 
Betriebsvertrag vereinbart werden. Es besteht aber schon jetzt Ein- 
verständnis darüber, daß als Vergütung für Ausführung des Be- 
förderungsdienstes auf den Kai= und Hafengleisen westlich vom Köhl- 
brande nicht höhere Sätze erhoben werden sollen, als bei gleichen Gütern 
für den Beförderungsdienst auf den Kai= und Hafengleisen östlich vom 
Köhlbrande. Dagegen ist bei Sendungen nach und von den Kai= und 
Hafengleisen westlich vom Köhlbrand eine Gleisbenutzungsgebühr nicht 
zu erheben. 
Die Beförderung der Güter zwischen den Kai= und Hafenanlagen 
westlich vom Köhlbrand und den von Hamburg errichteten Sammel-
	        
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