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Nachtrag zum Schlußprotokolle
zu dem
Staatsvertrage zwischen Preußen und Hamburg, betreffend die Ver-
besserung des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur
Förderung der Seeschiffahrt nach Hamburg) Altona und Harburg.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben zu dem am 14. November 1908
unterzeichneten Schlußprotokolle zu dem an demselben Tage abgeschlossenen Staats-
vertrage zwischen Preußen und Hamburg, betreffend die Verbesserung des Fahr-
wassers der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung der Seeschiffahrt nach
Hamburg, Altona und Harburg, den nachfolgenden Nachtrag vereinbart:
Zu § 18 Abs. 1 des Staatsvertrags.
Um bei Schadensersatzklagen wegen Arbeiten oder Anlagen, die auf Grund
des Staatsvertrags vom 14. November 1908 ausgeführt worden sind, Zweifel
über die Passivlegitimation zu vermeiden, haben sich die vertragschließenden Staaten
über folgende Grundsätze verständigt:
Jeder der beiden Staaten wird sich in bezug auf Schäden, die innerhalb
eines bestimmten Gebiets durch seine Arbeiten oder Anlagen entstanden sein
sollen, auf die Klage derart einlassen, daß deren Abweisung wegen Mangels der
Passivlegitimation ausgeschlossen ist. In diesem Sinne übernimmt Preußen die
Vertretung von Schäden auf der linken Seite der Oberelbe, auf beiden Seiten
der Süderelbe sowie des Köhlbrandes, soweit dieser auf preußischem Gebiete liegt,
ferner auf beiden Seiten der Alten Süderelbe oberhalb einer vereinbarten Linie,
welche bei Neuenfelde die Insel Krautsand auf der Nordwestseite berührt, Hamburg
diejenige für Schäden auf beiden Seiten der Unterelbe und Norderelbe, auf der
rechten Seite der Oberelbe und auf beiden Seiten des Köhlbrandes, soweit er auf
hamburgischem Gebiete liegt, ferner auf beiden Seiten der Alten Süderelbe unter-
halb der erwähnten Linie.
Eine Anderung der Schadenshaftung im Verhältnisse der beiden Staaten
zu einander tritt infolge dieser Vereinbarung nicht ein; vielmehr erfolgt, wenn
und soweit ein Staat, der zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wird, sich
im Verhältnisse zum andern Staate dazu nicht für verpflichtet hält, die Aus-
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10999—11000.) " 114