Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Nachtrag zum Schlußprotokolle 
zu dem 
Staatsvertrage zwischen Preußen und Hamburg, betreffend die Ver- 
besserung des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur 
Förderung der Seeschiffahrt nach Hamburg) Altona und Harburg. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben zu dem am 14. November 1908 
unterzeichneten Schlußprotokolle zu dem an demselben Tage abgeschlossenen Staats- 
vertrage zwischen Preußen und Hamburg, betreffend die Verbesserung des Fahr- 
wassers der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung der Seeschiffahrt nach 
Hamburg, Altona und Harburg, den nachfolgenden Nachtrag vereinbart: 
Zu § 18 Abs. 1 des Staatsvertrags. 
Um bei Schadensersatzklagen wegen Arbeiten oder Anlagen, die auf Grund 
des Staatsvertrags vom 14. November 1908 ausgeführt worden sind, Zweifel 
über die Passivlegitimation zu vermeiden, haben sich die vertragschließenden Staaten 
über folgende Grundsätze verständigt: 
Jeder der beiden Staaten wird sich in bezug auf Schäden, die innerhalb 
eines bestimmten Gebiets durch seine Arbeiten oder Anlagen entstanden sein 
sollen, auf die Klage derart einlassen, daß deren Abweisung wegen Mangels der 
Passivlegitimation ausgeschlossen ist. In diesem Sinne übernimmt Preußen die 
Vertretung von Schäden auf der linken Seite der Oberelbe, auf beiden Seiten 
der Süderelbe sowie des Köhlbrandes, soweit dieser auf preußischem Gebiete liegt, 
ferner auf beiden Seiten der Alten Süderelbe oberhalb einer vereinbarten Linie, 
welche bei Neuenfelde die Insel Krautsand auf der Nordwestseite berührt, Hamburg 
diejenige für Schäden auf beiden Seiten der Unterelbe und Norderelbe, auf der 
rechten Seite der Oberelbe und auf beiden Seiten des Köhlbrandes, soweit er auf 
hamburgischem Gebiete liegt, ferner auf beiden Seiten der Alten Süderelbe unter- 
halb der erwähnten Linie. 
Eine Anderung der Schadenshaftung im Verhältnisse der beiden Staaten 
zu einander tritt infolge dieser Vereinbarung nicht ein; vielmehr erfolgt, wenn 
und soweit ein Staat, der zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wird, sich 
im Verhältnisse zum andern Staate dazu nicht für verpflichtet hält, die Aus- 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10999—11000.) " 114
	        
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