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einandersetzung mit dem anderen Staate erforderlichenfalls auf dem im § 41 des
Staatsvertrags vorgesehenen Wege.
Vorstehendes gilt sowohl für den Fall) daß der Ersatzberechtigte den ordent-
lichen Rechtsweg beschreitet, als auch für den im § 19 des Staatsvertrags vor-
gesehenen Fall der Anrufung eines Schiedsgerichts.
Berlin, den 8. Juni 1909.
Frhr. von Schoen. Klügmann.
(Nr. 11000.) Bekanntmachung über die Auswechselung der Ratifikationsurkunden zu dem
Staatsvertrage zwischen Preußen und Hamburg, betreffend die Verbesserung
des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung der See-
schiffahrt nach Hamburg, Altona und Harburg, vom 14. November 1908
in Verbindung mit dem dazu aufgenommenen Schlußprotokolle vom 14. No-
vember 1908 und dem unter dem 8. Juni 1909 abgeschlossenen Nachtrage
zum Schlußprotokolle. Vom 14. Oktober 1909.
D. Staatsvertrag mit der Freien und Hansestadt Hamburg, betreffend die
Verbesserung des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung
der Seeschiffahrt nach Hamburg, Altona und Harburg vom 14. November 1908
(Gesetzsamml. 1909 S. 752), nach dessen Bestimmungen die Landesgrenze gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg im Landkreise Harburg durch das Gesetz vom
25. August 1909 (Gesetzsamml. S. 749) verlegt wird, ist in Verbindung mit
dem dazu gehörigen Schlußprotokolle vom 14. November 1908 und dem Nach-
trage zu diesem vom 8. Juni 1909 (Gesetzsamml. S. 775, 781) ratifiziert worden.
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat heute in Berlin statt-
gefunden.
Berlin, den 14. Oktober 1909.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
In Vertretung
Frhr. von Schoen.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Veclellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzlammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25
und 1884 bis 1903 zu 2,40 JK0 sind an die Postanftalten zu richten.