— 789 —
Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 37. —
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer Eisenbahn von B.
Harzburg nach Oker, S. 789. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des
Grundbuchs für einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Höhr. Grenzhausen und Usingen, S. 7°1.
— Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 794.
(Nr. 11004.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer
Eisenbahn von Bad Harzburg nach Oker. Vom 16. September 1909.
S Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog Johann
Aibrecht zu Mecklenburg, Regent des Herzogtums Braunschweig, haben zum
Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Bad Harzburg
nach Oker zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Max Vieregge,
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Richard von Schaewen,
Allerhöchstihren Legationsrat Hermann Freiherrn von Stengel,
Seine Hoheit der Herzog Johann Albrecht zu Mecklenburg,
Regent des Herzogtums Braunschweig:
Höchstihren Regierungs= und Baurat Karl Breust,
Höchstihren Regierungsrat Dr. jur. Adolf Degener,
von denen unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehender
Staatsvertrag abgeschlossen worden ist:
Artikel J.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn von
Bad Harzburg nach Oker für eigene Rechnung auszuführen, wozu sie die
gesetzliche Ermächtigung schon erhalten hat.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staatsgebiets.
Artikel II.
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 11004—11005.) 117
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1909.