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Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen
Regierung zustehen, welche indes sowohl bezüglich der Führung der Bahn wie
bezuglich der Anlegung von Stationen in dem braunschweigischen Staatsgebiet
etwaige besondere Wünsche der Herzoglichen Regierung tunlichst berücksichtigen
wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bau-
entwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen,
Flußkorrektionen, Vorflutanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der bau-
polizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets
vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche
die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung
angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Aus-
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzogliche
Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage
weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahn-
verwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1/138 Meter im lichten zwischen den Schienen
betragen.
Die Bahn wird vorläufig nur eingleisig ausgeführt werden. Die Königlich
Preußische Regierung ist berechtigt, dieselbe nach den Bestimmungen der Eisenbahn-
Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904, gültig vom 1. Mai 1905
ab, und den dazu etwa künftig ergehenden, ergänzenden oder abändernden Be-
stimmungen als Nebenbahn herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung übernimmt für den Fall der
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn — in An-
erkennung der für die betreffenden Teile ihres Staatsgebiets hiermit verknüpften
Vorteile — die Verpflichtung:
1. den zum Baue der Bahnanlagen ersorderlichen Grund und Boden
innerhalb ihres Landesgebiets der Königlich Preußischen Regierung
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un-
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des
Bestehens und Betriebs der Bahn zu gestatten.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesamte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und