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Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Be-
steuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Ver-
bände zuzulassen.
Artikel IX.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Braunschweigische
Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecke wird die Herzoglich Braunschweigische Re-
gierung, so lange die Bahn im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates
sich befindet, nicht in Anspruch nehmen.
Artikel X.
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XlI.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin
erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unter-
zeichnet und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 16. September 1909.
(L. S.) Vieregge. (L. S.) Breust.
(L. S.) v. Schaewen. (L. S.) Degener.
(L. S.) Frhr. v. Stengel.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.