Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

– 797 — 
Meußische Gesetzsammlung 
* Nr. 38. 
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer 
Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften, S. 7977. — Bekanntmachung 
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landes- 
herrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 708. 
  
  
  
(Nr. 11006.) Verordnung zur Ausführung des Cesetzes über den Bergwerksbetrieb aus- 
ländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer 
Gewerkschaften. Vom 11. Dezember 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c 
verordnen auf Grund des 9 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Bergwerksbetrieb 
ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Ge- 
werkschaften, vom 23. Juni 1909 (Gesetzsamml. S. 619), was foldgt: 
Gewerkschaften, die in einem anderen Bundesstaat ihren Sitz haben, wird 
die nach § 2 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes erforderliche Genehmigung zum Er- 
werbe von Grundstücken, Bergwerkseigentum, unbeweglichen Bergwerksanteilen 
und selbständigen Abbaugerechtigkeiten von den zuständigen Ministern erteilt. 
Bedarf der Erwerb zugleich einer Genehmigung auf Grund des Artikel 6 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, so wird die Genehmigung 
vom König erteilt. 
· Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 11. Dezember 1909. 
(. S) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben. 
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. 
Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. 
  
  
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Gesetzsammlung 1909. (Nr. 11006.) 118 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1909.
	        
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