dem Bezirke der ehemaligen Gemeinde Badenstedt einzuführenden Wert-
zuwachssteuer ist bei Berechnung des Wertzuwachses der Wert der
Grundstücke am Tage der Vereinigung der Gemeinden Linden und
Badenstedt zu Grunde zu legen.
4. Während der nächsten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags dürfen
im Bezirke der ehemaligen Gemeinde Badenstedt keine neuen Gemeinde-
steuern vom Grundbesitz eingeführt werden.
Sollte nach Ablauf dieser Frist die Grundsteuer nach dem gemeinen Werte
im Bezirke der Gemeinde Badenstedt eingeführt werden, so darf dies nur ge-
schehen unter Aufnahme von Bedingungen in die Grundsteuerordnung, durch
welche die außerhalb der jeweiligen Bebauungszone belegenen und landwirtschaft-
lich benutzten Grundstücke geschützt werden.
Die Erhebung von Straßenanliegerbeiträgen und Gebühren für die Ent-
wässerungskanalisation bleiben unberührt.
§# 17.
Die im § 1 des Ortsstatuts der Stadt Linden, betreffend den Schlacht-
22-Mirt 1905 enthaltene Befreiung der Schweineschlachtungen
hauszwang, vom 17. April
vom Schlachthauszwange darf für den Bezirk der ehemaligen Gemeinde Baden-
stedt, solange die Bebauung dieses Bezirkes noch vorwiegend ländlichen Charakter
trägt, jedenfalls während der nächsten 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags,
nicht aufgehoben werden. Die Befreiung gilt während dieser Zeit mit der Maß-
gabe, daß die Zahl der für die einzelnen Haushaltungen zugelassenen nicht ge-
werbsmäßigen Hausschlachtungen von Schweinen unbeschränkt ist.
18.
Die Stadtgemeinde Linden verpflichtet sich, die für den ehemaligen Ge-
meindebezirk Badenstedt bestehende freiwillige Feuerwehr im Besitz ihrer Geräte
zu belassen und sie in gleicher Weise zu unterstützen, wie es gegenüber der frei-
willigen Turnerfeuerwehr in Linden geschieht.
Die freiwillige Feuerwehr in Badenstedt wird dagegen als Ortsfeuerwehr
dem Magistrate der Stadt Linden nach den für Ortsfeuerwehren geltenden Be-
stimmungen unterstellt werden.
19.
Die Stadtgemeinde Linden verpflichtet sich, der ferneren Feier des so-
genannten Volksfestes in Badenstedt keine Schwierigkeiten zu bereiten, sondern
für die Zulassung dieses alljährlich im Sommer zu feiernden Festes einzutreten.