Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Anlage D. 
  
Vertrag 
zwischen 
der Stadtgemeinde Linden und der Dorfgemeinde Bornum. 
§ 1. 
Die Dorfgemeinde Bornum wird in ihrem bisherigen Gemarkungsumfange 
mit der Stadtgemeinde Linden zu einer einheitlichen Stadtgemeinde vereinigt. 
Mit dem Zeitpunkte der Vereinigung scheidet die Gemeinde Bornum aus dem 
Landkreis aus und wird Teil des Stadtkreises Linden. 
#2. 
Das Gemeindevermögen und die Gemeindeschulden der bisherigen Gemeinde 
Bornum gehen mit dem Tage der Vereinigung auf die vergrößerte Stadtgemeinde 
Linden über. 
/ 3. 
Für die durch die Vereinigung mit Bornum vergrößerte Stadtgemeinde 
Linden besteht nur ein Bürgerrecht. 
Die für die Stadtgemeinde Linden geltenden Bestimmungen über den 
Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts treten mit dem Zeitpunkte der Ver- 
einigung der Gemeinde Bornum mit der Stadtgemeinde Linden auch für das 
Gebiet der ehemaligen Gemeinde Bornum in Kraft. 
(4. 
Diejenigen Personen, welche am Tage der Vereinigung der Gemeinde 
Vornum mit der Stadtgemeinde Linden im Gebiete der Gemeinde Bornum ihren 
Wohnsitz haben und als Eigentümer eines im Gemarkungsbezirke Bornum be- 
legenen Grundstücks oder aus anderen Gründen zum Erwerbe des Bürgerrechts 
verpflichtet sind, erhalten das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Linden für sich, 
ihre Ehefrauen und ihre ehelichen Kinder, soweit die Kinder am Tage der Ver- 
einigung von Linden und Bornum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
unentgeltlich, sofern die betreffenden Personen im Besitze der preußischen Staats- 
  
 
	        
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