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Zehntel des Hofeswerts, so hat der Anerbe denjenigen Teil des Voraus, welcher
dem auf die veräußerten Grundstücke entfallenden Teile des Hofeswerts entspricht,
nachträglich in die Erbmasse einzuwerfen. Diese Verpflichtung besteht nicht, so-
weit an Stelle der veräußerten Grundstücke vor dem Ablauf eines Jahres nach
der Veräußerung für den Hof wirtschaftlich gleichwertige Grundstücke gemäß
& 12 in den Bestand des Hofes eingetreten sind.
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten nicht, wenn der Anerbe den Hof
ganz oder teilweise an eine ihm gegenüber anerbenberechtigte Person veräußert.
Sie finden jedoch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, wenn dieser den
Hof oder Teile des Hofes innerhalb des angegebenen Zeitraums an eine ihm
gegenüber nicht anerbenberechtigte Person weiter veräußert.
Die vorstehend bestimmten Ansprüche verjähren in fünf Jahren.
Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung) wenn der Hof vor der
Veräußerung in der Höferolle gelöscht worden ist.
g 26.
Das Recht des Eigentümers, über den Hof unter Lebenden oder von
Todes wegen zu verfügen, wird durch dieses Gesetz nicht beschränkt.
Der Eigentümer kann für den Fall, daß bei seinem Tode ein Anerben-
recht eintreten würde, den Eintritt des Anerbenrechts ausschließen oder bestimmen,
daß die Bevorzugung des Anerben in anderer als der durch dieses Gesetz vor-
geschriebenen Weise stattfinden, welche unter den zur Erbfolge berufenen Personen
Anerbe sein oder welcher Betrag als Hofeswert bei der Erbteilung angerechnet
werden soll.
Die im Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen können in einer Verfügung von
Todes wegen oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Urkunde ge-
troffen werden.
827.
Der Erblasser kann, wenn nach seinem Tode seine Abkömmlinge als An—
erben berufen sein würden, in den Formen des § 26 Abs. 3 bestimmen, daß sein
überlebender Ehegatte befugt sein soll, unter den Abkömmlingen den Anerben zu
wählen.
Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Die Befugnis des überlebenden Ehegatten erlischt mit seiner Wieder-
verheiratung sowie mit der Volljährigkeit des gesetzlich berufenen Anerben, wenn
aber dem Corgatten über diesen Zeitpunkt hinaus der Nießbrauch an dem Hofe
zusteht, mit dem Erlöschen des Nießbrauchs.
Das Eigentum an dem Hofe nebst Zubehör erwirbt im Falle der Aus-
Üübung der Befugnis des überlebenden Ehegatten der von diesem gewählte An-
erbe mit der Vollziehung der Wahl) im Falle des Erlöschens der Befugnis der
gesetzlich berufene Anerbe mit dem Erlöschen der Befugnis.