Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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/34. 
Hatte im Falle des §& 33 der verstorbene Ehegatte den Hof in die Güter- 
gemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, 
durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung 
oder als Ausstattung erworben und wird er von Abkömmlingen beerbt, so gelten 
die Vorschriften der §# 35 bis 40. 
# 35. 
Der Anteil des verstorbenen Ehegatten an dem Hofe nebst Zubehör fällt, 
vorbehaltlich des § 40, dem überlebenden Ehegatten nach Maßgabe der §#/ 36 
bis 39 zu. 
Eine Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts findet nur insoweit 
statt, als solches außer dem Hofe nebst Zubehör vorhanden ist. Die Vor- 
schriften des § 20 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. 
36. 
Der überlebende Ehegatte hat in Ansehung des ganzen Hofes nebst Zu- 
behör bis zu seinem Tode die rechtliche Stellung eines Vorerben; die Abkömm- 
linge des verstorbenen Ehegatten haben die rechtliche Stellung von Nacherben. 
Dem überlebenden Ehegatten liegen die im § 29 bezeichneten Verpflichtungen 
gegenüber den Abkömmlingen ob. 
Der überlebende Ehegatte kann durch gemeinschaftliche Bestimmung der 
Ehegatten von den im 9 2136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Be- 
schränkungen und Verpflichtungen eines Vorerben, mit Ausnahme der Beschränkung 
des § 2113 Abs. 1, befreit werden. Er kann ferner ohne Rücksicht auf die Be- 
schränkung seines Verfügungsrechts das Eigentum an dem Hofe nebst Zubehör 
dem nach 9 37 berufenen Abkömmling übertragen. 
37. 
Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten fällt der Hof nebst Zubehör, 
falls noch ein Abkömmling des verstorbenen Ehegatten vorhanden ist, an diesen, 
falls mehrere solche Abkömmlinge vorhanden sind, nach Maßgabe des § 16 
Nr. 1 an einen von ihnen. Im letzteren Falle finden im Verhältnisse der Ab- 
kömmlinge zueinander die Vorschriften des § 15 Satz 2 und der §§ 17, 19 bis 
25 entsprechende Anwendung. 
38. 
An die Stelle des Zeitpunkts des Todes des überlebenden Ehegatten tritt: 
1. wenn der nach § 37 berufene Abkömmling vorher das dreißigste Lebens- 
jahr vollendet, dieser Zeitpunkt, unbeschadet der Vorschrift der Nr. 2; 
2. wenn die Ehegatten gemeinschaftlich einen früheren Zeitpunkt als den 
des Todes des überlebenden Ehegatten bestimmt haben, der bestimmte 
Zeitpunkt.
	        
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