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95 35 ff. den Abkömmlingen des verstorbenen Ehegatten beigelegten Rechte nur
den anteilsberechtigten Abkömmlingen zu.
Im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten gebührt außer
diesem auch seinem neuen Ehegatten gegenüber dem Abkömmlinge, dem der Hof
zufällt, ein Altenteilsrecht nach 9 18 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1.
"l 43.
Endigt die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch den Tod oder die Todes-
erklärung des überlebenden Ehegatten (Bürgerliches Gesetzbuch § 1494), so fällt
der Hof nebst Zubehör nach Maßgabe des §9 16 Nr. 1 an einen anteilsberech-
tigten Abkömmling. Doch sind im Falle des § 41 Abs. 2 die Abkömmlinge
desjenigen Ehegatten, welcher den Hof in die Gütergemeinschaft eingebracht oder
während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
erworben hat, vor den anderen Abkömmlingen berufen.
Die Vorschriften des § 33 Abs. 3 und der §## 17, 19 bis 25 finden
entsprechende Anwendung, die Vorschriften der §#§ 23 bis 25 jedoch nur im
Verhältnisse der anteilsberechtigten Abkömmlinge zueinander.
(ä44.
Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung; doch
können die danach zulässigen Bestimmungen nur von den Ehegatten gemeinschaft-
lich getroffen werden.
Für die Form der Bestimmungen ist die Vorschrift des § 26 Abfk. 3
maßgebend; hat einer der Ehegatten die im § 2231 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgeschriebene Form beobachtet, so genügt die Unterschrift des anderen
Ehegatten. Das Gleiche gilt für die im § 36 Abs. 3 Satz 1, im §9 38 Abs. 1
Nr. 2 und im § 41 Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen der Ehegatten.
Dritter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
45.
Die Anträge zur Höferolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen.
" 46.
Unter dem Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist im Falle des geteilten
Eigentums der Untereigentümer zu verstehen.