Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

5. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zu- 
stehenden Tagegelder, Reisekosten und Kommissionsgebühren & 116); 
6. die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwälte für deren 
Tätigkeit zu zahlenden Beträge, insbesondere auch die an Dorf-, Feld- 
oder Ortsgerichte zu zahlenden Beträge; 
7. die Rechnungsgebühren; 
8. die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen; 
9. die Haftkosten. 
Müssen in den Fällen der Nr. 1b Urkunden in beglaubigter Abschrift bei 
den Akten zurückbehalten werden, so erfolgt die Beglaubigung gebühren= und 
stempelfrei. uz. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen 
von durchschnittlich zwölf Silben enthält, 20 Pfennig, auch wenn die Herstellung auf 
mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird als voll 
berechnet. Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind, für Schrift- 
stücke in tabellarischer Form, sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Hand- 
zeichnungen und dergleichen kann die Höhe der Schreibgebühr durch den Justiz- 
minister anderweit bestimmt werden. Die auf die besondere Ausstattung einer 
Urkunde verwendeten Auslagen, insbesondere diejenigen, welche durch Verwendung 
von Pergamentpapier entstehen, sind besonders zu erstatten. 
Neben den Schreibgebühren ist für Ausfertigungen oder beglaubigte Ab- 
schriften stempelpflichtiger Urkunden der tarifmäßige Stempel zu erheben. Ist 
die Urkunde nach den Vorschriften der Stempelgesetze stempelpflichtig, so wird 
die Erhebung des Stempels für Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften 
dadurch nicht ausgeschlossen, daß nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Stempel 
außer Ansatz geblieben ist. 
§ II4. 
Jur Deckung der von den Parteien nicht zu ersetzenden baren Auslagen 
werden Pauschsätze erhoben. Der einzelne Pauschsatz beträgt 10 vom Hundert 
der zum Ansatze gelangenden Gebühr, jedoch mindestens 50 Pfennig und höchstens 
20 Mark. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 findet Anwendung. Bei Be- 
urkundungen ist die Erteilung je einer Ausfertigung oder Abschrift für jede 
beteiligte Partei in dem Pauschsatz eingeschlossen. Uber Erinnerungen, welche 
die Frage betreffen, ob die Auslagen für eine Ausfertigung oder Abschrift 
durch den Pauschsatz gedeckt werden, entscheidet das Gericht, bei welchem der 
Kostenansatz erfolgt ist, endgültig. 
Für die von Amts wegen bewirkten Zustellungen werden nur diejenigen 
baren Auslagen erhoben, welche durch die Zustellung im Ausland oder bei 
öffentlicher Zustellung durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern entstehen. 
115. 
1. Ist ein und dieselbe Reise durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden 
die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtspersonen gleichmäßig nach der Zahl
	        
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